Ein Suchmaschinenbetreiber, in diesem Fall Google, haftet nicht für die automatisierte Zusammenfassung eines Suchergebnisses ("Snippet"), wenn hierdurch die Persönlichkeitsrechte eines Dritten nur geringfügig verletzt werden. Das entschied das OLG Stuttgart (Urteil v. 26.11.2008, 4 U 109/08) in einer Entscheidung aus dem vergangenen Jahr, die vor kurzem veröffentlicht wurde.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger über die folgende Zusammenfassung eines Suchergebnisses beklagt:
"[PDF] stoned again
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Dr. H. Z. war beruflich Flugzeugpilot, dann Richter... und heute widmet er sich ganz dem Bereich der Spiritualität, Heilen-_www.(...).de/pdf/rainbow/AHS_R8_Nr.48_Teil2.pdf-Ähnliche Seiten"
Er beanstandete die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der ersten Zeile, sowie der angegebenen Web-Adresse und sah sich hierdurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.
Dem folgten die Stuttgarter Richter nicht und wiesen die Klage zurück. Ihrer Ansicht nach stelle der Text keine derartige Rechtsverletzung dar, für die der beklagte Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. So stellten die Richter in ihrer Urteilsbegründung fest, dass ein durchschnittlicher Nutzer wisse, dass die Suchergebnisse automatisch erstellt würden. Auch sei ihm bekannt, dass eine Suchmaschine die gefundene Webseite "ohne menschliche Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasst, registriert und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe deren Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeigt." Folglich wisse er auch, dass es sich bei dem angezeigten Text lediglich um einzelne Schnipsel (engl. "Snippets") handle, die in keinem fortlaufenden Zusammenhang stünden. Eine konkrete inhaltliche Aussage würde sich für sich für ihn daher nicht ergeben, zumindest dann nicht, wenn keine ganzen Sätze wiedergegeben werden, sondern lediglich einzelne Wort-Schnipsel.
Selbst wenn eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers zu bejahen wäre, könne der Betreiber nicht als Störer in Anspruch genommen werden, denn die Verletzung sei nicht Widerrechtlich. Im Ergebnis ihrer Abwägung kamen die Richter hier zu dem Schluss, dass der vorliegende Eingriff lediglich geringfügig sei und auch keine erheblichen Folgen für den Kläger hätte. Zudem beruhe der Eingriff ausschließlich auf einen technischen und automatisierten Vorgang, so dass es an einem bestimmbaren Motiv, Zweck oder Nutzen für einen Eingriff durch den Betreiber der Suchmaschine fehlt.
Fazit:
Fehlt es einer automatischen Zusammenfassung von Suchergebnissen an einer eindeutigen persönlichkeitsverletzenden Aussage, so kann der Betreiber nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Konkret bedeutet dies für Suchmaschinenbetreiber, dass ein "Snippet" weniger Risiko birgt, als ein wiedergegebener Volltext.
Autor: Christian Hense
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