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LG Hamburg: Keine Sperrung rechtswidriger Inhalte durch Access-Provider

Es ist schon verlockend: aktuelle Kinofilme im Internet anzusehen, ohne dafür auch nur einen Cent zu bezahlen. Aber haften die Unternehmen, die den Nutzern den Zugang zum Internet ermöglichen (Access-Provider) dafür, dass hier auch illegale Inhalte angeboten werden? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Hamburg (Az.: 308 O 540/08) befasst.

Die Antragsstellerinnen sind international und national führende Filmstudios und Filmverleihe, die die Rechte an den Filmen „Ananas Express“, „Der Baader Meinhof Komplex“, „Eagel-Eye – Außer Kontrolle“, „Babylon A.D.“ und „Hellboy 2 – Die goldene Armee“ halten. Auf einer indischen Top-Level-Domain in deutscher Sprache befinden sich in einer Videothek u.a. diese aktuellen Kinofilme, die über eine Verlinkung auf Drittseiten zum Abruf angeboten werden. Die Antragsgegnerin ist ein führender deutscher Internetzugangsanbieter. Sie vermittelt ihren Kunden den entgeltlichen Internetzugang. Außerdem verfügt sie über umfassende Angebote und Services im Bereich Sprach-, Daten und Multimedialeistungen.

Die Antragsstellerinnen nahmen die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der nach ihrer Auffassung urheberrechtswidrigen Zugangsvermittlung zu aktuellen Kinofilmen in Anspruch. Das LG Hamburg hat in den Antrag zurückgewiesen. Es stellt klar, dass ein Zugangsanbieter nicht haftet. Die Anbieter vermitteln ihren Kunden als Access-Provider lediglich den Zugang zu allen im Internet vorhandenen Angeboten. Sie können weder deren Inhalte beeinflussen noch an Vervielfältigungshandlungen der Kunden teilnehmen. Auch eine Störerhaftung kommt nicht in Betracht. Zwar vermittelt diese den Zugang zu fremden Informationen, sind aber nicht für deren Inhalte verantwortlich.

Eine geforderte geforderte DNS-Sperre, die den Zugang zu bestimmten Webseiten verhindert, wäre zwar technisch möglich. Die Sperrung ist aber nicht zumutbar, da die Zugangsanbieter gerade keinen Einfluss auf die Inhalte nehmen können Zudem stellt eine DNS-Sperre einen zusätzlichen Aufwand dar, da eine umfassende Prüfung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig ist, ob eine Sperrung tatsächlich gerechtfertigt ist.

Fazit:

Dieses Urteil zeigt, dass Access-Provider nicht für den Abruf der Inhalte durch seine Kunden haftet, anders als etwa Plattform- oder Forenbetreiber. Zudem sind sie nicht dazu verpflichtet, den Zugang rechtsverletzender Inhalte zu sperren.

Autorin: Christin Plescher


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