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Haftung des Admin-C für Vertipper-Domains

Die Registrierung von Internet-Domains, die in der Schreibweise geringfügig von einer bekannten Domian abweichen (so genannte „Vertipper-Domains“) sind im Internet ein beliebtes Mittel, um Nutzer  auf die eigene Internetpräsenz zu lotsen. Wer haftet jedoch für die Registrierung solcher Vertipper-Domains?

Grundsätzlich ist der Domain-Inhaber verantwortlich für den Domainnamen und macht sich im Falle eines Verstoßes schadensersatzpflichtig. Mit Urteil vom 13.01.2009 (Az. 15 O 957/07) ist das Landgericht Berlin eines der ersten Gerichte, das den Admin-C einer Domain nicht nur als Mitstörer ansieht, sondern diesen des Weiteren auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Was war passiert?

in ausländischer Domainhaber hatte mehrere Domains registrieren, bei denen sich eine in Deutschland lebende Person als Admin-C zur Verfügung gestellt hatte. Einige der registrierten Domains stellten nach Ansicht des Gerichts so genannte „Vertipper-Domains“ dar. Der Markeninhaber erhob daraufhin Klage auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den verwaltenden Admin-C – zu Recht, wie die Richter des LG Berlin nun feststellten.

Bereits in der Vergangenheit – so die Richter - war es zu mehreren Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Registrierung von Vertipper-Domains gekommen, was dem Admin-C bekannt war.  Nach Ansicht des Gerichts hat der Admin-C aus diesem Grund seine Prüfungspflichten fahrlässig verletzt, weswegen die entsprechenden Schadensersatzansprüche des klagenden Unternehmens ebenfalls bejaht wurden.

Fazit:

Das Urteil stellt klar, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Admin-C schadensersatzpflichtig für unautorisiert registrierte Domains sein kann. Es kann daher jedem Webmaster nur empfohlen werden, die zu registrierenden Domains vorab genau zu überprüfen und sich ggf. vom Domain-Inhaber von Ansprüchen Dritter mittels entsprechender schriftlicher Erklärung freistellen zu lassen.


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