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Das OLG Koblenz sah eine Verletzung der Prüfpflichten und somit eine Haftung des Admin-Cs als Mitstörer an, wenn dieser sich gegen Entgelt zu einer entsprechenden Registereintragung bereit erklärt.
Was war passiert?
Im Rahmen eines Domain-Umzuges wurde eine Domain rechtswidrig durch Domain-Grabber registriert, für die eine deutsche Person als Admin-C fungierte. Der ehemalige Domain-Besitzer nahm daraufhin den Admin-C als Mitstörer in Anspruch und verlangte Unterlassung sowie die Herausgabe der Domain – zu Recht, wie nun die Richter des Oberlandesgericht Koblenz in ihrem Urteil vom 23.04.2009 (Az. 6 U 730/08) feststellten.
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Nach Ansicht des Gerichts trifft den Admin-C keine generelle Haftung, sondern er kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er die ihm obliegenden Prüfpflichten verletzt hat. Ebendiesen Umstand sahen die Richter jedoch als gegeben an: Ihm war bewusst, dass die Domaininhaber Domains unmittelbar nach Freigabe mithilfe einer Software automatisch auf ihren Namen registrierten, ohne dass eine vorherige Prüfung von etwaigen Schutzrechten stattgefunden hat.
Weiterhin stellte das Gericht klar, dass der Admin-C in solch einem Fall die Pflicht gehabt hätte, die registrierten Domains auf die eventuelle Verletzung von Rechten Dritter hätte überprüfen müssen. Da dies jedoch offensichtlich nicht geschah, bejahte das Gericht eine entsprechende Mitstörerhaftung des Admin-C.
Fazit:
Die Frage, ob ein Admin-C für etwaige Rechtsverletzungen von registrierten Domains haftet, ist meist eine Frage des Einzelfalls und hängt maßgeblich davon ab, inwiefern der Admin-C die Einhaltung der ihm obliegenden Domain-Prüfpflichten glaubhaft nachweisen kann. Es kann daher jedem Admin-C nur empfohlen werden, für ihn interessante Domains VOR der Registrierung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, um kostenintensiven Abmahnungen vorzubeugen.
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Sören Siebert auf Google+