Das KG Berlin lehnte einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Nennung des Namens eines Rechtsanwaltes im Rahmen einer Online-Berichterstattung ab.
Was war passiert?
Im Internet wurde dahingehend über ein Gerichtsverfahren berichtet, als dass auch der Name des die eine Seite vertretenden Rechtsanwalts voll ausgeschrieben genannt wurde. Der Rechtsanwalt fühlte sich daraufhin in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, zumal das Gerichtsverfahren auch nicht spektakulär gewesen sei, und forderte die Unterlassung der Nennung seines vollen Namens im Internet.
Zu Unrecht, wie die Richter des KG Berlin nun mit ihrem Beschluss vom 20.02.2009 (Az. 9 W 39/09) feststellten. Nach Ansicht der Richter war es die eigene Entscheidung des Rechtsanwalts, das Mandat in einem öffentlichen Prozess zu übernehmen, sodass folglich dem allgemeinen Informationsinteresse der Medien ein höherer Stellungswert zugesprochen wurde als dem anwaltlichen Interesse an Anonymität.
Fazit:
Auch wenn in diesem Fall die Veröffentlichung des Namens zulässig war, der Beschluss sollte nicht als genereller Freifahrtsschein für die angeschwärzte Veröffentlichung von Abmahnungen und Urteilen im Internet verstanden werden. Es gibt Gerichtsentscheidungen, die selbst eine anonymisierte Veröffentlichung einer Abmahnung im Netz als rechtswidrig beurteilen.
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