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Linkhaftung: Hausdurchsuchung bei Forenbetreiber war rechtswidrig

Werden von einem Nutzer in einem Internetforum Links veröffentlicht, die möglicherweise zu Raubkopien führen, so rechtfertigt dies noch keine Hausdurchsuchung beim Betreiber des Forums.  Das entschied jüngst das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 8. April 2009 (Az. 2 BvR 945/08) und hob damit die Beschlüsse zweier Gerichte auf.

Hintergrund war eine Strafanzeige gegen den Betreiber eines Internetforums. Der Anzeigenerstatter behauptete darin, dass auf der vom Beschwerdeführer betriebenen Internetplattform urheberrechtlich geschützte Filme, Musik- und Programmdateien unerlaubt zum Herunterladen angeboten würden. Als Beweis fügte der Anzeigenerstatter sieben Screenshots bei. Diese zeigten Diskussionsbeiträge mit Links zu bekannten Filehostern, sowie Hinweisen, dass dort jeweils ein Film- oder Programmdatei geladen werden könne. Das Amtsgericht Augsburg ordnete daraufhin eine Hausdurchsuchung an.

Der Betreiber setzte sich gegen die bereits erfolgte Durchsuchung gerichtlich zur Wehr, scheiterte jedoch am Landgericht Augsburg, welches die Beschwerde als unbegründet zurück wies. Daraufhin wandte er sich an das Bundesverfassungsgericht und bekam Recht. Nach Ansicht der höchsten deutschen Richter verletze die Anordnung des Amtsgerichts, zur Durchsuchung der Wohnung, des Fahrzeugs und der Geschäftsräume des betroffenen Forenbetreibers, dessen Grundrechte auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 des Grundgesetzes und sei damit rechtswidrig. Ein eingriff sei nur durch Vorliegen von konkret formulierten und richterlich überprüfbaren Anhaltspunkten zu rechtfertigen, "vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen" seien hingegen nicht ausreichend, urteilten sie. Doch genau an diesen konkreten Anhaltspunkten fehlte es.

Der Knackpunkt lag dabei in den Screenshots. Denn diese zeigten nur Abbildungen der Links, nicht aber deren tatsächlichen Inhalt. Somit könne auch nicht stichhaltig bewiesen werden, dass die abgebildeten Links auf eine Adresse verwiesen, unter der auch tatsächlich die genannten urheberrechtlich geschützte Filme oder Programme gespeichert waren. Damit könne der Betreiber auch nicht in strafrechtlich relevanter Weise für die Veröffentlichung der Links verantwortlich gemacht werden. Auch sein Status als Betreiber des Forums lasse den Verdacht, er habe die Links selbst bekannt gegeben, nicht zu. Vielmehr käme jeder potentielle Nutzer des Forums in Betracht.

Fazit:

Erneut überzeugt das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil. Nicht nur das Screenshots einfach zu manipulieren wären, die Aussagekraft tendiert gegen Null. Das hat auch das BVerfG erkannt und sieht lediglich bloße Vermutung in den Behauptungen, was angeblich hinter den abgebildeten Adressen zu finden ist. Für die Rechteinhaber bedeutet dies nun einen weitaus größeren Ermittlungsaufwand. Die Dokumentation muss nun deutlich umfangreicher und lückenloser erfolgen. Freie Fahrt für Filesharing bedeutet dies aber nicht.


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