Der Streit um die Zulässigkeit von Lehrerbewertungen im Netz wurde vom Bundesgerichtshof in dieser Woche vorerst entschieden. Anonyme Bewertungen im Netz sind weiterhin in Grenzen zulässig.
Der Streit um die Bewertung einer Lehrerin auf dem Lehrerbewertungsportal „spickmich.de“ wurde über mehrere Instanzen bis zum BGH getragen. Die klagende Lehrerin fühlte sich durch die Bewertungen der Schüler in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte gegen die Betreiber der Seiten. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln als untere Instanzen gaben den Betreibern von spickmich.de Recht.
Auch der BGH hat nun klargestellt, dass Bewertungen von Lehrern im Netz zulässig sind und die Klage der Lehrerin abgewiesen. Die Meinungsfreiheit bewertete der BGH höher als die betroffenen Persönlichkeitsrechte der Lehrerin. Auch spielte eine Rolle, dass keine privaten Datehn der Lehrerin veröffentlicht wurden und der Persönlichkeitsschutz im beruflichen Umfeld anders zu bewerten sei als im privaten Bereich. Voraussetzung ist stets, dass die Bewertung anhand sachlicher Kriterien erfolgt und dabei keine rechtswidrigen Beleidigungen gepostet werden.
Auch die Tatsache, dass die Bewertungen durch die Schüler anonym erfolgen, führt nicht dazu, dass diese Form der Meinungsäußerung unzulässig ist. Auch anonyme Meinungen stehen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit.
Die Betreiber der Plattform freuten sich wie zu erwarten über den Sieg. Auch die Mehrzahl der Medien feierten das Urteil als Sieg der Meinungsfreiheit. Kritik kam, wie ebenfalls zu erwarten war, von zahlreichen Lehrern, Schulleitern und Lehrerverbänden.
Fazit:
Der BGH hat den Betreibern von Bewertungsplattformen Kriterien für die rechtliche Zulässigkeit an die Hand gegeben. Im Detail wird man das Urteil aber erst dann analysieren können, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.
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