Inwieweit haftet der Betreiber eines Videoportals für eingestellte Nutzerinhalte, wenn dort falsche Tatsachen behauptet werden? Mit dieser Frage musste sich das LG Köln auseinander setzen.
Im konkreten Fall (LG Köln, Urteil vom 10.06.2009, Az.: 28 O 173/09) betrieb die Klägerin ein Internet-Dating-Portal. Die Beklagte betrieb ein Internet-Video-Portal, auf dem von Nutzern eingestellte Videos gehostet werden. Zudem enthielt das Internet-Video-Portal eine Suchmaschine, mit dem Nutzer auf selbst gehosteten aber auch auf fremdgehostete Inhalte, die mit dem Portal der Beklagten verbunden waren, zugreifen konnten. Die fremdgehosteten Inhalte waren mit einem Logo gekennzeichnet. Die Beklagte prüfte die in den eigenen Internetauftritt eingebetteten Videos nicht auf deren Inhalt und ließ sich an diesen auch keine Nutzungsrechte einräumen. So kam es auch dazu, dass sich ein Bericht der TV-Sendung „Akte 09“ des Senders „Sat1“ über das Internet-Dating-Portal der Klägerin auf dem Portal der Beklagten befand. Der Beitrag enthielt u.a. folgende Aussagen:
"M ist auch ein Opfer von flirt-cafe. Seit zwei Jahren versucht der junge Mann bereits, sein Profil auf der Seite zu löschen – vergeblich"
"Nur Ihr Profil, das bekommen Sie wohl nicht wieder".
Nur wenige Tage später bemerke die Klägerin den Beitrag auf dem Portal der Beklagten und forderte diese auf das Video zu löschen. Die Klägerin wies zudem darauf hin, dass die genannten Äußerungen rechtswidrig seien und der Betroffene M gar nicht versucht habe sein Profil zu löschen, sondern aktiv an den Diensten der Klägerin teilgenommen habe.
Die Richter des Landgerichts Köln gaben der Klägerin Recht und stellten fest, dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin geschützt ist. Die streitgegenständlichen Äußerungen seien geeignet, die Klägerin herabzuwürdigen, da der Eindruck entstehen könnte, die Klägerin speichere die zum Teil sehr sensiblen Daten gegen den Löschungswillen ihrer Nutzer und verstoße so gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Dies ist allerdings nicht der Fall, da die Klägerin glaubhaft machen könnte, dass eine Löschung der Inhalte möglich sei und dass der Betroffene zu keinem Zeitpunkt versucht hatte die Inhalte zu löschen, sondern vielmehr das Dating-Portal regelmäßig nutzte. Zudem stellten die Richter fest, dass es der Beklagten zumutbar ist, die Inhalte ihres Video-Portals zu überprüfen und bei Persönlichkeitsrechtsverletzung zu löschen.
Fazit:
Fraglich bleibt, ob es tatsächlich ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht gibt. Das Bundesverfassungsgericht hat den Persönlichkeitsschutz von juristischen Personen bislang im Wesentlichen offengelassen. Auch zur Frage der Störerhaftung hat das LG Köln anderes entschieden als der BGH es in früheren Entscheidungen tat. Laut BGH-Rechtsprechung trafen dem mittelbaren Störer keine Prüfpflichten, da die Überprüfung unzumutbar sein.
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