Das Geschäft mit der Partnervermittlung im Internet boomt. Dabei werden jedoch nicht nur seriöse Angebote in die entsprechenden Partnerbörsen eingestellt. In vielen Fällen machen sich Dritte einen Spaß daraus, fingierte Kontaktanzeigen für andere Personen online zu stellen. Mit einem derartigen Fall hat sich das Kammergericht(Az.: Az. 10 U 182/03) Berlin als Berufungsinstanz befasst.
Im vorliegenden Fall hatte eine Person, die im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden konnte, eine solche fingierte Kontaktanzeige auf den Seiten einer Partnervermittlung eingestellt. Angegeben wurden sowohl der vollständige Name als auch die Anschrift und Telefonnummer sowie ein Nacktfoto einer jungen Frau. Diese wusste von der Kontaktanzeige nichts, erhielt aber aufgrund der Anzeige zahlreiche eindeutige Anrufe. Da auch Ihre Adresse veröffentlich wurde, zog die junge Frau aus Angst vor Belästigungen zeitweilig aus ihrer Wohnung aus. Die Identität der Person, welche die Anzeige eingestellt hatte, war jedoch im Nachhinein nicht mehr zu ermitteln. Deshalb verklagte Sie den Betreiber der Kontaktplattform auf 12.000 Euro Schmerzensgeld.
Das Kammergericht gab der Klage jedoch nicht statt. Da es sich bei der eingestellten Kotaktanzeige um fremde Inhalte handelte, lehnte das Gericht eine Haftung nach Maßgabe des einschlägigen § 11 TDG ab. Klargestellt wurde zudem, dass die Haftungsprivilegierung des Teledienstegesetzes unabhängig davon gilt, ob es sich um einen kommerziellen Dienst handelt oder nicht. Nach den Haftungsregeln des TDG kommt eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte erst dann in Betracht, wenn der Dienstebetreiber Kenntnis von diesen Inhalten hat.
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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