Suchmaschinen geben, mehr oder repräsentativ, den Inhalt des Internets wieder. Dabei lässt sich aufgrund der Vielzahl der indizierten Webseiten nicht verhindern, dass gelegentlich auch Suchtreffer angezeigt werden, die zu rechtswidrigen Inhalten führen.
Das Kammergericht Berlin (Az.: 10 W 27/05) hatte in einem Fall zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Betreiber einer Meta-Suchmaschinen bzw. dessen Admin-C für diese rechtswidrigen Inhalte haftbar gemacht werden können. Nach Eingabe des Suchbegriffs „nackt“ wurden zahlreiche Ergebnisse angezeigt, welche den Namen einer Fernsehmoderatorin enthielten. Die Moderatorin ließ daraufhin sowohl den Suchmaschinenbetreiber als auch den Admin-C abmahnen. Da die Abgemahnten auf die Abmahnung hin die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgaben, musste die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden.
Das Gericht lehnte zunächst eine direkte Haftung des Suchmaschinenbetreibers für die angezeigten Suchergebnisse ab. Da Meta-Suchmaschinen lediglich große Mengen von Suchergebnissen anderer Suchmaschinen auswerten ist es weder möglich noch zumutbar, jedes dieser Suchergebnisse auf mögliche Rechtsverletzung zu überprüfen. Auch eine Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung wurde abgelehnt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass zumutbare Prüfungspflichten vorliegen und verletzt werden. Entsprechende Prüfungspflicht des Suchmaschinenbetreibers wurden ohne konkrete Kenntnis von einer Rechtsverletzung jedoch abgelehnt, ein Unterlassungsanspruch bestand somit nicht.
Auch der Admin-C haftet nach zutreffender Ansicht des Gerichts erst in Fällen, in denen der Domaininhaber und Betreiber der Suchmaschine zuvor erfolglos aufgefordert worden ist, die rechtswidrigen Beiträge zu löschen. Zudem hat der Admin-C in der Regel auch gar keine tatsächliche Möglichkeit, die Ergebnisse einer Suchmaschine zu beeinflussen, da dieser lediglich als administrativer Ansprechpartner des Domaininhabers fungiert.
Fazit:
Im Hinblick auf die Haftung des Suchmaschinenbetreibers entspricht es der gängigen Rechtsprechung, dass erst ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung gehaftet werden kann. Vorrangig haftet dabei stets der Domaininhaber bzw. der Anbieter des jeweiligen Dienstes, der Admin-C haftet allenfalls nachrangig und nur unter engen Voraussetzungen.
Autor: RA Sören Siebert
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