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Confirmed Opt-In - eMail zur Bestätigung der Aufnahme in Mailingliste ist kein Spam

Mit dem Verfahren des Confirmed Opt-In (Double Opt-In) im E-Mail Marketing soll sicher gestellt werden, dass der Empfänger einer Abo-eMail auch wirklich in eine Mailingliste aufgenommen werden will. Für den Versand von Newslettern oder anderen regelmäßigen Mails benötigt der Versender eine Einverständniserklärung des Empfängers. Bei einer gewünschten Eintragung in ein Mailverzeichnis muss der Empfänger der Einladungs- eMail die Eintragung durch Klicken eines Links oder durch eine Antwort-eMail bestätigen.

Das Amtsgericht München (Az.: 161 C 29330/06, Urteil vom 16.11.2006) hatte nun bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung zu klären, ob im Bereich des E-Mail-Marketing im Zusenden einer Bitte nach Bestätigung der Eintragung in eine Mailingliste eine unzumutbare Belästigung liege. Das AG bestätigte dabei einen grundsätzlichen Anspruch auf Abwehr unverlangt zugesandter Werbe-eMails. Gleichzeitig stelle die Verwendung des Confirmed Opt-In – Verfahrens jedoch eine ausreichende Möglichkeit für den Empfänger dar, keine weiteren Werbe-Mails zu erhalten.

Durch Ignorieren der Mail wird er nicht in die Liste aufgenommen. Gleichzeitig sei es so möglich, dass Anbieter auch elektronische Werbung verschicken können ohne dass sie dabei ein unzumutbares rechtliches Risiko eingehen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich nicht um Spam. Vielmehr sei es ihm zuzumuten gewesen, durch einfaches Abwarten und Nichtstun, den Eintrag in die Mailingliste zu verhindern. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen.

Fazit:
Nach Ansicht des AG München ist also nicht jede unerwünschte eMail eine Spam-eMail. Der Empfänger muss die Möglichkeit haben selbst zu entscheiden, ob er weitere Werbeinformationen erhalten will oder nicht. Durch Bestätigen oder Ignorieren der Einladungs-eMail sehen die Richter dies als möglich an. Gleichzeitig schützt diese Entscheidung Verbraucher vor einmalig zugesandter Werbung nicht.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Haftung für Inhalte: Rechtsanwalt Sören Siebert


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