Wenn es keine Anhaltspunkte für eine Zustimmung oder mutmaßliche Einwilligung eines Gewerbetreibenden gibt, Werbe-eMails von anderen Unternehmen (B2B (Business to Business) -Beziehung) zu erhalten, sind diese als Spam zu betrachten. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sieht darin eine unlautere Handlung die eine unzumutbare Belästigung darstellt. Eine solche liegt nicht vor, wenn die Unternehmen in einem geschäftlichen Kontakt zueinander stehen oder eine Einwilligung des Empfängers vorliegt.
Der 3. Zivilsenat des OLG Bamberg (Az.: 3 U 363/05, Urteil vom 06.09.2006) hatte diesbezüglich zu entscheiden, ob unaufgeforderte eMail-Werbung zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen führen kann. Der klagende Verein, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG), machte geltend, dass der ebenfalls zur Verhandlung erschienene Zeuge, eine solche Werbe-eMail erhalten habe. Der Verband war darüber vom Zeugen informiert worden. Dabei lag eine Einwilligung weder in ausdrücklicher Form noch durch schlüssige Handlung vor. Beklagter war ein Internetdienstleister, der unter anderem mit Adressen handelt. Der Beklagte war weder der Aufforderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nachgekommen, noch mit einem Schlichtungsverfahren vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der IHK Würzburg - Schweinfurt einverstanden gewesen. In erster Instanz hatte dann das LG Würzburg (Az.: 1 IH O 2152/05, Urteil vom 24.11.2005) gegen den Beklagten entschieden. Hiergegen legte dieser vor dem OLG Bamberg nun Berufung ein.
Die Richter des OLG wiesen die Berufung gegen das Urteil des LG Würzburg nun in vollem Umfang zurück. Eine mutmaßliche Einwilligung in Werbe-Spam kann nicht aus einer gewerblichen Tätigkeit geschlossen werden. Vielmehr stellt der Erhalt solcher eMails im geschäftlichen Verkehr eine besondere Belastung dar und ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG als unzumutbare Belästigung strafbar. Hierbei müsse in B2B – Beziehungen ein ähnliches Verbot gelten wie beim Schutz von Verbrauchern vor willkürlicher Zusendung von eMail-Werbung. Die Handlung des Beklagten stellt somit einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar.
Fazit:
Gewerbetreibende müssen bei Werbemaßnahmen per eMail gegenüber anderen Unternehmen und Verbrauchern besonders darauf achten, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Daran ändert auch ein umstrittenes aktuelles Urteil des AG München (eRecht24 berichtete) nichts. In der Begründung des Urteils wies das Gericht darauf hin, dass eMails, die dem Nutzer nahe legen zur Bestätigung der Aufnahme in Mailinglisten einen Link zu betätigen oder eine Antwort-eMail zu schicken, keinen Spam darstellen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Haftung für Inhalte: Rechtsanwalt Sören Siebert
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