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Ein Admin-C einer Domain ist der administrative Ansprechpartner für die geschaltete Website. Inhaber der Domain und Admin-C müssen dabei nicht identisch sein. Dabei ist zwingend erforderlich, dass der Admin-C eine natürliche Person ist. Bei allen rechtlichen Problemen ist der Admin-C in vielen Fällen zentraler Ansprechpartner. Aktuell haben sich mehrere Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob der Admin-C für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auf der Website rechtlich als Mitstörer in Anspruch genommen werden kann.
Das LG Dresden (Az.: 43 O 128/07, Urteil vom 09.03.2007) hat in dieser Frage entschieden, dass der Admin-C beim Angebot wettbewerbswidriger Inhalte durch die Inhaberin der Domain auf ihrer Website nicht als Mitstörer haftet und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Dazu das LG: "Als Störer kann grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (...). Die Haftung des Störers setzt darüber hinaus die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit den als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (...). Danach hatte der Verfügungsbeklagte vorliegend weder die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung, noch oblagen ihm Prüfungspflichten in Bezug auf den wettbewerbsrechtlich beanstandungsfreien Inhalt der Webseite." Und weiter: "Diese Prüfungspflichten würden weit über die Aufgabe hinausgehen, welche dem Admin-C durch DENIC zugedacht ist. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die Haftung eines Admin-C für wettbewerbswidrige Inhalte der Webseite bei Vorliegen besonderer Umstände in Frage kommen kann. Solche Umstände sind im konkreten Fall nicht vorgetragen."
In einem vergleichbaren Fall hat nun jedoch das LG Hamburg (Az.: 327 O 699/06, Urteil vom 05.04.2007) entschieden, dass der Admin-C sehr wohl als Mitstörer bei Wettbewerbsverletzungen auf der Website auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall handelte es sich um das Angebot von illegalen Glückspielen auf einer Website deren Inhaberin ein ausländisches Unternehmen ist. Admin-C war ein deutscher Staatsbürger. Die Betreiberin einer deutschen Spielbank sah darin eine Verletzung des Wettbewerbsrechts und nahm den Admin-C auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Hamburg führte dazu aus: "Danach ist die Mitverantwortung des Beklagten für die inkriminierten Handlungen zu bejahen. Die Registrierung als administrativer Ansprechpartner ist ein kausaler Beitrag zu dem Angebot auf der Internetseite (…), da die Benennung eines Admin-c mit Wohnsitz in Deutschland gegenüber der DENIC bei einem ausländischen Domaininhaber zwingend notwendig für die Registrierung der Domain ist." Davon ausgehend habe der Beklagte nicht nur als reiner Vermittler gehandelt. Vielmehr oblagen ihm Prüfungspflichten hinsichtlich des Inhalts der Internetseite. Diese Prüfungspflicht sei auch nicht unbillig oder zu weit gehend, da der Admin-C jederzeit in der Lage sei, sein Haftungsrisiko vertraglich mit der Inhaberin der Domain zu beschränken.
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Fazit:
Die widersprüchlichen Entscheidungen der beiden Landgerichte führt zu Rechtsunsicherheit. Im Zweifel sollten Personen, die als Admin-C in der Whois-Datenbank von DENIC eingetragen sind, davon ausgehen, dass eine Prüfungspflicht für die angebotenen Inhalte auf einer Website besteht. Bestehen Bedenken ob bestimmte Inhalte rechtlich problematisch sind oder nicht, sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt aufgesucht werden um eine mögliche Haftung zu verhindern oder zu begrenzen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Haftung auf Internetseiten: Rechtsanwalt Sören Siebert
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