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MeinProf.de - schriftliche Begründung des Urteils liegt vor

Wie wir bereits vor kurzem berichtet haben, hatte das LG Berlin (Az.: 27 S 2/07, Urteil vom 31.05.2007) sich mit der Klage eines Professors gegen das Professoren-Bewertungsportal "meinprof.de" auseinander zu setzen. Die Betreiber des Portals hatten zwar zwei strittige Kommentare nach Bekanntwerden aus dem Angebot entfernt, doch forderte der Professor die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für den Wiederholungsfall. Nachdem der klagende Professor in der ersten Instanz vor dem AG Tiergarten (Berlin) (Az.: 7 C 208/06) Recht bekam, entschied das LG Berlin im Berufungsverfahren gegen den Professor. Der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2007 zurückgewiesen.

Nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor. Darin stellt das Gericht zunächst fest, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch dem klagenden Professor aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S.2 BGB (...) nicht zusteht. Interessant ist, dass das Gericht dem Kläger hinsichtlich der geltend gemachten strittigen Äußerungen in der Bewertung seiner Person auf "meinprof.de" bereits die Passivlegitimation abspricht. Das Gericht sieht die Äußerungen "Psychopath" und "echt das letzte" noch von der freien Meinungsäußerung gedeckt. Eine Überschreitung der Grenze zur unzulässigen Schmähkritik liege nicht vor.

Auch stellte das Gericht fest, dass die Betreiber nicht als Störer haftbar gemacht werden können. Nach dem Presserecht kann zwar grundsätzlich jeder als Störer in Haftung genommen werden, der an der Verbreitung einer Behauptung mitwirkt, jedoch darf von Dritten "die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, (...) nichts unzumutbares verlangt werden." Und weiter führt das Gericht zur Prüfungspflicht aus: "Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind." Im vorliegenden Fall sei die Prüfpflicht gerade nicht verletzt worden.

Eine generelle Überprüfungspflicht aller eingestellten Beiträge "scheidet für den Betreiber eines Onlineportals aus, sie wäre wegen der Fülle der Beiträge praktisch nicht durchführbar. (...) Allein der Umstand, dass sich die Beklagte in ihren Nutzungsbedingungen die Löschung rechtswidriger Äußerungen vorbehalten hat, führt entgegen der Ansicht des Klägers vorliegend nicht zu einer generellen Prüfpflicht." Dies ist nach Ansicht des Gerichts nur dann der Fall, wenn "der Betroffene im Wege einer Abmahnung in Bezug auf bestimmte vermittelte Inhalte konkrete Persönlichkeitsverletzungen geltend macht. In einem solchen Fall braucht der Betreiber keine umfangreichen Nachforschungen unter hohem persönlichen und technischen Aufwand durchzuführen. Ihm wird lediglich zugemutet nachzuprüfen, ob der angemahnte Beitrag aus der Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als rechtmäßig anzusehen ist." Die Betreiber von "meinprof.de" haben die strittigen Beiträge wie berichtet, unverzüglich nach Bekanntwerden entfernt und deswegen nicht gegen die Prüfungspflicht verstoßen.

Auch konnte das Gericht keinen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz erkennen, auf den der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gestützt werden könnte.

Fazit:
Das so genannte "Heise-Urteil" stellt einen vergleichbaren Fall dar. In dem umstrittenen Urteil hatte das OLG Hamburg (Az.: 7 U 50/06, Urteil vom 22.08.2006) entschieden, dass für Forenbetreiber die Pflicht besteht, solche Foren kontinuierlich präventiv zu überprüfen, in denen bereits in der Vergangenheit Postings mit rechtswidrigem Inhalt veröffentlicht wurden. Kommt der Betreiber dem nicht nach, so macht er sich als so genannter Mitstörer haftbar. Ansonsten bestätigte auch das OLG den Grundsatz, dass strittige Beiträge erst nach Kenntnisnahme unverzüglich zu entfernen sind. Da die Frage der Haftung für Beiträge in Foren oder Blogs nach wie vor in Teilen uneinheitlich ist, empfiehlt sich in einem solchen Fall unbedingt die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Haftung im Forum oder Blog: Rechtsanwalt Sören Siebert


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