Die "Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft" (INSM) ist ein wirtschaftlicher und politischer Interessenverband der im Jahr 2000 vom Arbeitgeberverband Gesamtmetall ins Leben gerufen wurde. In den vergangenen Jahren ist die INSM immer wieder in die Schlagzeilen geraten. Die INSM wird von einer Vielzahl prominenter Personen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft unterstützt. In einem aktuellen Fall ist die INSM nun gerichtlich gegen einen User-Beitrag zu einem kritischen Artikel über die Initiative im Forum des Online-Angebots von Telepolis vorgegangen.
In diesem Artikel wurde über verschiedene kritische wie positive Einträge und jeweils folgende Löschungen zum Begriff "Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft" in der Online-Enzyklopädie Wikipedia berichtet. Telepolis gehört zum Heise Zeitschriften Verlag. Nachdem die INSM den Verlag auf das strittige Posting, indem unter anderem zur gegenseitigen Verlinkung zwecks Beeinflussung von Google-Suchergebnissen aufgerufen wurde, aufmerksam gemacht hatte, kam dieser seiner Pflicht zur Löschung, bzw. Sperrung des Beitrags sofort nach. Allerdings verlangte die INSM zudem, dass der Heise Zeitschriften Verlag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Wiederholungsfall abgeben und des weiteren die Nutzerdaten des unter einem Pseudonym angemeldeten und schreibenden Verfassers der Kommentare herausgeben sollte. Da der Verlag beides verweigerte kam es nun zum Verfahren.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf (Az.: 12 O 343/06, Urteil vom 27.06.2007) hat jetzt jedoch die Klage der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts kann der Verlag nicht als Mitstörer in Haftung genommen werden. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur Löschung des strittigen Beitrages nach Kenntnisnahme durch die Betreiber vorliege. Wie Heise aktuell berichtet, scheide nach Ansicht des Gerichts eine Haftung des Verlags bereits dadurch aus, dass der Verlag nicht als Störer zu qualifizieren sei. Eine Störerhaftung könne nur erfolgen, wenn bestehende Prüfpflichten nicht beachtet wurden. Dies war im vorliegenden Fall aber nicht so. Insbesondere obliegen einem Diensteanbieter grundsätzlich auch keine allgemeinen Überwachungspflichten.
Und weiter heißt es im Bericht von Heise zu den Ausführungen des Landgerichts: "Eine solche Verpflichtung könne auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen wie etwa Sicherungspflichten hergeleitet werden. Sie würde den Verlag in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und das Betreiben von Internetforen wegen der sich ergebenden Haftungsrisiken letztlich unmöglich machen. Überdies fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Der Verlag sei seiner Verpflichtung zur Löschung der Äußerung unverzüglich nachgekommen, und weitere Rechtsverletzungen seien nicht eingetreten."
Das Urteil des LG Düsseldorf ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da beide Parteien noch die Möglichkeit haben Rechtsmittel einzulegen.
Fazit:
Mit Ausnahme des LG Hamburg haben in der jüngeren Vergangenheit mehrere Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen diese Bewertung vorgenommen. Um den Betrieb von Blogs oder Foren weiter störungsfrei zu ermöglichen, stellt die aktuelle Entscheidung des LG Düsseldorf eine wichtige Bestätigung der vorangegangener Entscheidungen dar. Würde man dagegen eine allgemeine Prüfungspflicht und somit auch Verantwortlichkeit für rechtswidrige Einträge Dritter annehmen, die über die Verpflichtung zur Löschung nach Kenntnisnahme hinausreicht, wären die Betreiber mit nicht kalkulierbaren technischen, rechtlichen und somit auch finanziellen Problemen und Risiken konfrontiert.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Haftung für Inhalte in Foren oder Blogs: Rechtsanwalt Sören Siebert
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