Sie sind hier: Internetrecht News Haftung Abmahnung wegen Spam: Unterlassungserklärung ist nicht auf eine E-Mail-Adresse bezogen

Abmahnung wegen Spam: Unterlassungserklärung ist nicht auf eine E-Mail-Adresse bezogen

Wer kennt sie nicht, lästige und vor allem nicht erwünschte Mails, die große Gewinne, eine Erbschaft oder das „Wunder im Bett“ vom Himmel versprechen? Spam-Mails sind – trotz entsprechender AntiSpam-Programme und Spam-Filtern – immer noch ein Ärgernis für viele deutsche Internetnutzer.

Nun hat das Landgericht Berlin die Rechte von Internetnutzern beim Empfang von Spam-Nachrichten dahingehend gestärkt (Beschluss vom 16. Oktober 2009, Az. 15 T 7/09), dass eine im Rahmen von Spamming abgegebene Unterlassungserklärung nicht auf eine E-Mail-Adresse beschränkt sein darf, sondern vielmehr für alle E-Mail-Adressen des Betroffenen gilt.

Vor Gericht gezogen war ein Berliner Rechtsanwalt gegen die RTL Interactive GmbH, nachdem dieser offenbar eine unerwünschte E-Mail der RTL-Tochterfirma erhalten hatte. RTL hat nach eigenen Aussagen noch keine Kenntnis von dem Beschluss erlangt.

Fazit:

Setzt sich die Rechtsauffassung des LG Berlins durch, so hätte dies weitreichende Vorteile für spam-geplagte Internet-Nutzer.  Demnach würde nämlich auch dann ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, wenn ein Spammer erneut eine andere Adresse des Betroffenen anvisiert. In der Folge gäbe es für den Betroffenen meist auch ein nettes Taschengeld, das aus der in der Unterlassungserklärung hervorgehenden Vertragsstrafe resultiert.


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