So hat das Landgericht Heilbronn auch im Hauptsacheverfahren der Streitigkeit unter Angehörigen einer Familie entschieden. Vater und Bruder betrieben einen Rechtstreit gegen die Tochter/Schwester, die verschiedene ehrenrührige Behauptungen und Äußerungen über die Kläger im Internet eingestellt hatte.
Nach dem Urteil des Landgerichts Heilbronn hat es die Tochter unverändert zu unterlassen, im einzelnen bestimmte Tatsachenbehauptungen und beleidigende Äußerungen (wie etwa die Bezeichnung ihres Vaters und Bruders als „Haie“) zu tätigen und im Internet einzustellen oder sie als konkret bezeichnete Tiere darzustellen.
Hinsichtlich mehrerer bestimmter Tatsachenbehauptungen wurde ein berechtigtes Interesse der Tochter an der Verbreitung verneint. Es fehle auch ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, da es sich um bereits längere Zeit zurückliegende innerfamiliäre Vorgänge handele. Im Übrigen sahen die Richter unzulässige Beleidigungen, bei denen die Herabwürdigung des Vaters und des Bruders ohne eine Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund stehe. Das Gericht bestätigte damit seine Rechtsauffassung, die es schon im August 2006 in einem zwischen denselben Parteien anhängig gewesenen einstweiligen Verfügungsverfahren zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hatte. Bereits nach der damaligen Entscheidung hatte die Tochter die beanstandeten Tatsachenbehauptungen und Äußerungen
von ihrer Homepage entfernt.
Landgericht Heilbronn - 6 O 55/07 Hg
www.lgheilbronn.de/
Rechtsberatung Internetrecht - Rechtsanwalt Sören Siebert
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