In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der BGH die Frage zu klären, ob deutsche Gerichte zuständig sind, wenn durch im Ausland publizierte Veröffentlichungen im Internet Persönlichkeitsrechte verletzt werden und ob man in Deutschland gegen solche Veröffentlichungen vorgehen kann.
Was war geschehen:
Der Kläger, ein in Deutschland wohnhafter Geschäftsmann, wandte sich gegen einen im Online-Archiv der New York Times abrufbaren Artikel aus dem Jahre 2001. Der Kläger wurde darin namentlich genannt, zudem wurden ihm darin, unter Berufung auf Angaben europäischer Strafverfolgungsbehörden, Verbindungen zur Mafia nachgesagt und behauptet, dass seine Firma Teil eines international organisierten Verbrechernetzwerkes sei. Durch die Veröffentlichung fühlte sich der Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und nahm sowohl den Verlag als auch den Autor auf Unterlassung in Anspruch.
Entscheidung des Gerichts
Jedoch wiesen das LG und OLG Düsseldorf die Klage des Mannes als unzulässig ab und erklärten, dass in einem solchen Fall deutsche Gerichte nicht zuständig seien. Der BGH (Az.:VI ZR 23/09) sah dies anders, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Klage zur erneuten Entscheidung zurück an das OLG Düsseldorf. Nach Ansicht der BGH-Richter sei nicht alleine der Ort der Handlung maßgebend, sondern auch der Erfüllungsort des Klägers. Dieser sei in Deutschland, da hier der Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht zu erwarten sei.
Zudem bestünde nach Ansicht der Richter ein ausreichender Inlandsbezug: Zum einen liege es nahe, dass der betreffende Artikel ein erhebliches Interesse bei deutschen Internetnutzern wecke, zum anderen sei die New York Times eine international anerkannte und gelesene Zeitung die einen weltweiten Interessenskreis anspräche. Ferner sei die Online-Ausgabe auch von Deutschland aus abrufbar und habe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rund registrierte 14.484 Internetnutzer aus Deutschland.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.