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Meinungsfreiheit: Wörtliche Zitate aus Anwaltschreiben im Internet zulässig

Das Angebot an Internetseiten, auf denen rechtliche Auseinandersetzungen kommentiert werden, ist sehr groß. Dabei darf allerdings nicht beliebig und willkürliche berichtet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat entscheiden, ob dabei das wörtliche Zitieren eines anwaltlichen Schreibens zulässig ist.

Was war geschehen?

Der Beschwerdeführer betreibt eine Internetseite, auf der er eine Onlinezeitung publiziert. Im Jahr 2006 beabsichtigte er einen Artikel zu einem Rechtsstreit zu bebildern und fragte deshalb bei den Prozessvertretern an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes Foto für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Die Anfrage war in einem teils unfreundlichen und ironischen Ton gehalten. Daraufhin wurde der Nutzung von Bildnissen seiner Person und seines Sozius widersprochen und mit rechtlichen Schritten gedroht. Noch am selben Tag erschien der Artikel auf der Website des Beschwerdeführers. Darin wurde über den Verlauf des Rechtsstreits berichtet, wobei das Auftreten des Rechtsanwalts, aber auch seine äußere Erscheinung abfällig kommentiert wurde.

Dem Text war eine Anmerkung der Redaktion beigefügt, in deren Rahmen mitgeteilt wurde, dass der Kläger auf Anfrage ein eindrucksvolles Homepage-Foto seiner Kanzlei nicht habe freigeben wollen. Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des Klägers sowie einer weiteren E-Mail, mit der der Rechtsanwalt ebenfalls mit deutlichen Worten der Veröffentlichung eines Bildnisses entgegengetreten war, wörtlich wiedergegeben. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer bei dem Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus anwaltlichen Schreiben wie in dem streitgegenständlichen Artikel in Anspruch genommen. Das Landgericht gab der Klage im vollen Umfang statt. Eine Berufung des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer sah sich in seinen Grundrechten verletzt und hat mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gerügt.

Entscheidung des Gerichts

Das Bundesverfassungsgericht gab dem Beschwerdeführer in seinem Beschluss vom 18.02.2010 (Az.: 1 BvR 2477/08) Recht. Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus anwaltlichen Schreiben verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. In dessen Schutzbereich fallen, nach Ansicht der Richter, außer Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie zur Bildung von Meinungen beitragen können. Das Landgericht begründete jedoch seine Entscheidung damit, dass der Kläger öffentlich vorgeführt werde. Nach Ansicht der Karlsruher Richter sei eine solche Prangerwirkung nicht nachvollziehbar begründet. Aufgrund dessen geht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers  vor.

Fazit:

Der vorliegende Fall zeigt, dass eine Unterlassungsklage nicht immer mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet werden kann. Eine solche Grundrechtsverletzung muss auf jeden Fall nachvollziehbar begründet sein. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Richter des Landgerichts nun noch einmal mit dem Fall befassen.


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