RSS-Feeds werden auf vielen Websites angeboten und erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Da stellt sich die Frage, wer für rechtswidrige Inhalte dieser RSS-Feeds haftet. Mit dieser Frage hat sich das LG Berlin befasst.
Was war geschehen?
Der Beklagte betreibt eine Website mit einem "Social-News-Dienst". Auf dieser hatte er einen RSS-Feed einer Zeitung eingebunden. In diesem Artikel wurden rechtsverletzende Äußerungen über die Klägerin vorgenommen. Der Beklagte verbreitete zudem einen eigenen Teaser mit eigener Überschrift und verändertem, verkürztem eigenen Text. Die Klägerin klagte auf Unterlassung.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Berlin gab in seiner Entscheidung vom 27.04.2010 (Az.: 27 O 190/10) der Klägerin Recht. Die beanstandete Berichterstattung verletze die Klägerin rechtswidrig in ihrer Privatsphäre und damit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Daher sei nach Ansicht der Richter die Störerhaftung des Beklagten zu bejahen. Der Beklagte habe den Teaser selbst auf dem von ihm betriebenen Portal eingestellt, auch wenn die Inhalte von Zeitung vorgegebenen wurden. Vielmehr habe er als "Herr des Angebots" die abonnierten RSS-Feeds eingestellt. Er habe sich damit die zu beanstandete Nachricht zu eigen gemacht und seinem Angebot hinzugefügt.
Fazit:
Für diese Entscheidung spricht, dass der Beklagte als Betreiber des offenen Portals Einfluss auf den Inhalt der Beiträge nehmen kann. Er hatte also die Möglichkeit die rechtswidrige Handlung zu verhindern. Daher hat er gegen die ihm obliegende Prüfungspflicht verstoßen.
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