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Wikipedia.de: Wikimedia haftet nicht für Inhalte auf wikipedia.org

Wikipedia ist die größte und meistgenutzte Enzyklopädie, die im Internet frei zugänglich ist. Für die Nutzer ist die Informationsbeschaffung einfach und bequem. Allerdings stellt sich die Frage, wer für die Inhalte haftet. Mit dieser Frage hat sich das LG Hamburg befasst.

Was war geschehen?

Die Beklagte ist der eingetragene Verein Wikimedia Deutschland, der die Website „wikipedia.de betreibt. Bei Eingabe eines Suchbegriffs und entsprechenden Anklicken in der Ergebnisliste wird der Nutzer auf die Website „wikipedia.org“ weitergeleitet. Diese Website wird von der Wikimedia Foundation mit Sitz in  San Francisco betrieben. Der Kläger ist ein ehemaliger deutscher Politiker. Dieser fand in dem Suchfeld auf "wikipedia.de" seinen Namen. Beim Anklicken wurde er auf die Website "wikipedia.org" weitergeleitet. Auf dieser wurde unter anderem berichtet, dass der Kläger in einen Skandal verwickelt sei. Daraufhin nahm der Kläger die Beklagte wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch.

Entscheidung des Gerichts

In seiner Entscheidung vom 26.03.2010 (Az.: 325 O 321/08) stellte das Landgericht Hamburg fest, dass die Beklagte nicht für Inhalte auf der Website „wikipedia.org“ als Mitstörer haftet. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass auf der Website „wikipedia.de“ keinerlei Inhalte zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Seite diene lediglich zum Abruf einer Vorschlagsliste nach Eingabe eines Suchbegriffs, woraufhin der Nutzer auf die Website der Wikimedia Foudation weitergeleitet wird. Aus diesem Grund verneinten die Richter eine Mitstörerhaftung von Wikimedia Deutschland e.V. Allein die Tatsache, dass der Suchende auf die Website „wikipedia.org“ weitergeleitet werde, reiche für eine Mitstörerhaftung nicht aus. Die Mitstörerhaftung dürfe nämlich nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die die Rechtsverletzung nicht selber vorgenommen haben.

Fazit:

Der Kläger kann allerdings seine Ansprüche gegen die Wikimedia Foudation geltend machen. Die Durchsetzung seiner Ansprüche in den USA ist jedoch schwierig.


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