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Linkhaftung: heise online-Verlinkungen auf Kopiersoftware ist zulässig

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Berichterstattungen sind für viel Internetnutzer interessanter, wenn in dem Artikel die entsprechenden Quellen verlinkt werden. Dass eine Verlinkung auf andere Seiten im Rahmen der Berichterstattung weitreichende Konsequenzen haben kann, zeigt der langwierige Rechtsstreit von heise online im Falle der Verlinkung auf eine Kopiersoftware (heise-Urteil), der nun vor dem BGH endete.

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Was war geschehen?

Im Januar 2005 veröffentlichte heise online einen Artikel über ein Programm des Softwareherstellers Slysoft mit dem der Kopierschutz von CDs und DVDs umgangen werden kann. Mit diesem Artikel bot heise online auch einen Link zu der Software AnyDVD an. Daraufhin forderten mehrere Unternehmen der Musikindustrie Heise auf, die Berichterstattung und vor allem die Verlinkung zu unterlassen. Heise berief sich auf die Pressefreiheit. Im weiteren Verlauf folgte ein Urteil vom Landgericht München I (Urteil vom 14.11.2007, Az.: 21 O 6742/07), mit dem Heise zur Entfernung des Links aufgefordert wurde. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht München (Urteil vom 23.10.2008, Az.: 29 U 5696/07) führte für den Heise-Verlag ebenfalls nicht zum erwünschten Erfolg. Daraufhin klagte Heise in der Revisionsinstanz.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof gab in seinem Urteil vom 14.10.2010 (Az.: I ZR 191/08) dem Heise-Verlag Recht. Die Richter hoben die Urteile der Vorinstanzen auf und wiesen die Klage der Musikindustrie ab. Nach Ansicht der Richter sei die Verlinkung als Mittel der Berichterstattung zulässig. Bei der Linkhaftung komme es hierbei auf die Funktion der Verlinkung an. Diene die Verlinkung lediglich als Fußnote zur Darlegung der Informationsbeschaffung, sei dies zulässig. Wurde die Verlinkung allerdings mit dem vorwiegenden Interesse der leichteren Beschaffung illegaler Software vorgenommen, sei dies unzulässig.

Fazit

Für diesen Ausgang des Verfahrens spricht unter anderen, dass es auch ohne die streitgegenständliche Verlinkung  den Lesern möglich gewesen wäre, an die Software zu gelangen. Denn mit einer einfachen Suchanfrage bei den gängigen Suchmaschinen,  könnten Nutzer ebenfalls mit nur wenigen Klicks die Software erreichen. 

Bis der vollständige Urteilstext vom BGH veröffentlicht wird und damit eine vollständige Begründung der Entscheidung vorliegt, dauert üblicherweise noch einige Monate.

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