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Der Hostingdienst Rapidshare wird regelmäßig für Rechtsverletzungen verklagt, die nicht durch Rapidshare sondern durch die einzelnen Nutzer begangen werden. In der Regel handelt es sich dabei um das Verbreiten urheberrechtlich geschützter Inhalte wie Musik, Filme oder Software. Die Frage ist, ob und wie solche File- oder Sharehoster hier haften.
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Was war geschehen?
Online–Dienste wie Rapidshare werden als File- oder auch Sharehoster (Webspeicheranbieter) bezeichnet. Nutzer können auf dem Speicherplatz des Anbieter meist kostenfrei beliebige Inhalte speichern und zum Download freigeben. Im vorliegenden Fall ging es um das Computerspiel "Alone in the dark", dass über die Plattform von Rapidshare angeboten wurde. Dagegen hatte die Vertreiberin des Computerspiels, die Atari Europe S.A.S.U., geklagt.
Entscheidung des Gerichts
Nachdem Rapidshare vor kurzen gegen die GEMA in einem vor Urteil LG Düsseldorf gesiegt hatte, hat nun das OLG Düsseldorf (I-20 U 59/10) nun in einem weiteren Verfahren entschieden, dass Rapidshare nicht ohne weiteres für die Nutzerinhalte haftbar zu machen ist. Die Klage wurde abgewiesen, da das Gericht die Maßnahmen von RapidShare zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen und der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Materialien als ausreichend ansah. Die zusätzliche von Atari geforderte Maßnahmen wurden durch das Gericht als unzumutbar eingeschätzt.
Gefordert wurde durch die Rechteinahber beispielsweise der Abgleich aller Dateien über einen Wortfilter und das sofortige Löschen bei Übereinstimmung mit bestimmten Schlüsselbegriffen. Wie das Gericht zutreffend darstellte, würde hier die Gefahr bestehen, das auch massenhaft legale Dateien gelöscht werden, nur weil im Dateinamen bestimmte Schlüsselbegriffe vorkommen.
Fazit:
Auch dieses Urteil bestätigt den Grundsatz, dass es im Netz keine grenzenlose Haftung für fremde Rechtsverletzungen gibt. Es müssen entweder eine konkrete Kenntnis von der Rechtsverletzung der Nutzer vorliegen oder die Verletzung von Sicherungs- und Prüfpflichten, um eine derartige Haftung zu begründen. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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