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Anders als die Haftung für Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ist in der Rechtsprechung die Frage weitgehend ungeklärt, wie über die Verlinkung von urheberrechtswidrigen Inhalten auf der eigenen Internetseite zu entscheiden ist. Der BGH hatte sich in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss mit dieser Frage zu beschäftigen.
Im streitgegenständlichen Verfahren klagte der ausschließliche Rechteinhaber eines Musikstücks gegen einen Minderjährigen, welcher auf seiner eigenen Internetseite einen Link zu einer Webseite einstellte, die unter anderem das Musikstück des Rechteinhabers zum Download anbot. Um diesen rechtswidrigen Link von der Seite löschen zu lassen, mahnte der Rechteinhaber den Minderjährigen zunächst ab und verlangte neben den außergerichtlich entstandenen Kosten zusätzlich 7.000,- Euro Schadensersatz wegen der unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung ihres Werkes. Der Minderjährige ersuchte daraufhin gerichtliche Hilfe unter Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags.
Der Bundesgerichtshof entschied (Beschluss vom 03.02.2011 – Az.: I ZA 17/10) in der Revisionsinstanz nur über das Begehren auf Prozesskostenhilfe und lehnte dieses aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht ab. Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die vom Minderjährigen in dem Prozesskostenhilfeantrag erörterten Rechtsfragen sich gar nicht stellen und er sich nicht auf den Minderjährigenschutz der §§ 104ff. BGB berufen kann, da es sich vorliegend um keine rechtsgeschäftliche Tätigkeit des Jugendlichen handelte.
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Im Falle der Verletzung fremden Urheberrechts ist vielmehr ein deliktisches Verhalten gegeben, für das er vorliegend aufgrund des Betreibens der Webseite voll einzustehen hat. Von keiner Relevanz war es nach Ansicht der Karlsruher Richter, dass der Minderjährige keinen Zugriff auf die Internetseite hatte, auf welcher sich der eigentliche urheberrechtswidrige Inhalt befand, da er über Zugriff auf die eigene Webseite verfügte. Der jugendliche Betreiber der Webseite wurde damit auf Unterlassung der Verlinkung und Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Fazit
Da der BGH im Grundsatz nur über das Prozesskostenhilfebegehren des Minderjährigen entschied und sonst wenig über das Verfahren bekannt ist, kann keine abschließende Beurteilung erfolgen. Jedenfalls ließ der BGH aber grundsätzlich eine Haftung des Minderjährigen im Ergebnis zu. Abzuwarten bleibt, wie die Karlsruher Richter entscheiden, wenn ein gleichgelagerter Fall erneut zur Entscheidung vorgelegt wird.
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Sören Siebert auf Google+