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Ein jahrelanger Rechtstreit um die Frage, ob Google für rechtswidrige Inhalte haftet, scheint nun mit einem Urteil des OLG Hamburg entschieden. Konkret ging es in dem vorliegenden Fall um die Haftung für Aussagen in den Suchergebnissen, den sogenannten Snippets.
Der Entscheidung liegt die Anzeige von vier Snippets auf eine Suchanfrage bei Google zugrunde, welche die Behauptung enthielten, dass der Kläger “Schrottimmobilien” vertreibe. Der Kläger wehrte sich dagegen im Jahr 2006 zunächst mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht (LG) Hamburg. Google sollte untersagt werden, im Zusammenhang mit der Person des Klägers im Suchergebnis Begriffe wie “(Immobilien-) Betrug” oder “Machenschaften” anzuzeigen. Google widersprach der einstweiligen Verfügung, die das Landgericht jedoch bestätigte. Auf die Berufung hob das OLG Anfang 2007 die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Verfügung zurück. Der Kläger erhob daraufhin Hauptsacheklage, die vor dem LG Hamburg verhandelt wurde. In diesem Verfahren wies das LG die Klage zurück. Das OLG hatte nun als Berufungsgericht in der Hauptsache zu entscheiden.
Das OLG Hamburg entschied in seinem Urteil vom 26.05.2011 (Az.: 3 U 67/11) zu Gunsten von Google und wies die Berufung des Klägers in der Hauptsache als unbegründet zurück. Der Suchmaschinenbetreiber soll durch die Anzeige der beanstandeten Snippets nicht willentlich und adäquat kausal zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers beigetragen habe. Die Snippets enthielten vielmehr fremde Meinungsäußerungen und gerade keine ehrverletzenden Inhalte. Zudem habe sich Google durch die Äußere Form der Darstellung hinreichend von den Äußerungen distanziert. Auch mangele es an einer Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers, so dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers scheitere. Die vom Kläger beanstandeten Snippets seien bereits gesperrt. Auf nur umschriebene, aber nicht näher benannte Snippets, die möglicherweise eine Persönlichkeitsrechtsverletzung enthalten, könne sich eine Prüfpflicht nicht erstrecken. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. die Pressefreiheit sei zudem wichtiger, als der behauptete Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers.
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Fazit:
Das Urteil berücksichtigt, dass die angezeigten Snippets das Ergebnis eines automatisierten Suchvorgangs sind und insofern lediglich fremde Meinungen wiedergeben. Die Automatisierung bringt es mit sich, dass die auf eine Suchanfrage angezeigten Kurztexte nicht zwingend mit dem jeweiligen Suchbegriff in Verbindung stehen. Für die Betroffenen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen Internet ist es daher an effektivsten gehen den Betreiber vorzugehen, auf dessen Webseite sich der das Persönlichkeitsrecht verletzende Text befindet. Mit der Löschung der Webseiten mit den persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten verschwinden diese auch aus den automatisiert zusammengestellten Suchergebnissen. Diesen Weg möchte der Kläger in dem Verfahren offenbar nicht beschreiten und kündigte bereits Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof an."
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Sören Siebert auf Google+