Das Oberlandesgericht Köln hat über die Berufung im Verfahren einer Gymnasiallehrerin aus Neukirchen-Vluyn gegen die drei Kölner Betreiber des Internetforums "Spickmich.de" verhandelt. Eine Entscheidung soll am 27.11.2007 verkündet werden. Auf der genannten Internetseite können Schüler unter der Rubrik "Mein Schule" unter verschiedenen Aspekten Meinungen über ihre Schule in Form einer Notengebung äußern, etwa über die Ausstattung, das Schulgebäude, aber auch über den "Party-" oder "Flirt-Faktor" der Schule.
Auf der entsprechenden Schulseite gibt es aber auch die Rubrik "Lehrerzimmer," wo die Namen der Lehrer und ihre Unterrichtsfächer verzeichnet sind. Hier können Schüler Bewertungen in Form von Schulnoten zu verschiedenen Kategorien abgeben, etwa zu "fachlich kompetent," "gut vorbereitet," "faire Noten" etc, aber auch zu "sexy," "cool und witzig," "menschlich" oder "beliebt." Die Lehrerin fühlte sich durch die Benotungen mehrerer Schüler verunglimpft und in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Sie war zuvor bei "Spickmich.de" bewertet worden und hatte im Gesamtergebnis die Note 4,3 erhalten, worauf sie eine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung ihres Namens und der von ihr unterrichteten Fächer beantragte. Das Landgericht Köln hat den Antrag abgelehnt. Seiner Meinung nach muss die Lehrerin eine Benotung durch Schüler hinnehmen, solange keine diffamierende Schmähkritik geäußert werde.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich mit den Verfahrensbeteiligten erörtert. Der vorsitzende Richter bezeichnete den rechtlichen Ansatz des Landgerichts als prinzipiell zutreffend und stellte dar, welche weiteren Gesichtspunkte in die einzelfallbezogene Abwägung einzubeziehen seien. Zunächst kam zum Ausdruck, dass die Benotungskategorien auf der Seite Spickmich.de teils zwar einen konkreten Sachbezug zum Unterricht haben, teils aber auch die Persönlichkeit des jeweiligen Lehrers in ihren Ausprägungen und damit auch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht beträfen. Die Frage, ob man als Lehrer insoweit in die Öffentlichkeit gezogen werden dürfe, sei sehr ernsthaft zu stellen und dürfe nicht ins Ulkige gezogen werden. Die Anonymität der Beurteilung als solche hielten die Kölner Richter nicht für schädlich, allerdings warfen sie die Frage auf, inwieweit die Manipulierbarkeit der Benotung gegen deren Zulässigkeit spreche, da nicht kontrollierbar sei, ob nur Schüler der betreffenden Schule Bewertungen abgeben. Andererseits dürften Schüler und Eltern der jeweiligen Schule die Informationen über die dort tätigen Lehrer ohnehin wissen und könnten sich diese auch auf anderem Wege beschaffen. Möglicherweise werde die Bedeutung der Benotung auch überschätzt.
Fazit:
Letztlich komme es darauf an, inwieweit Lehrpersonen eine Benotung durch ihre Schüler dulden müssten, die in diesem Bereich derzeit noch ungewöhnlich sei. Das
Gericht führte in diesem Zusammenhang aus, es halte eine Entscheidung dieser Grundsatzfrage durch den Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht durchaus für hilfreich. Momentan neige es nach dessen vorläufiger Meinung aber nicht dazu, die Entscheidung des Landgerichts auszuhebeln.
Quelle: Oberlandesgericht Köln (Az.: 15 U 142/07) - PM vom 6.11.2007
Rechtsberatung Internetrecht und Persönlichkeitsrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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