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Nach der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung haften Hosting-Provider erst dann für rechtswidrige Inhalte, wenn sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erhalten. Der Europäische Gerichtshof hatte sich diesbezüglich Mitte Februar 2012 mit einem wohl wegweisenden Fall zu befassen.
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Die belgische Verwertungsgesellschaft „Sabam“ wollte das soziale Netzwerk „Netlog“ zwingen, sämtliche von Nutzern eingestellte Inhalte auf der Plattform auf Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen und auf solche zu überwachen.
Hierzu wollte es das Unternehmen gerichtlich zur Installation eines Internetfilters zwingen, um auf diese Weise präventiv alle gespeicherten Daten der Kunden vorbeugend zu untersuchen und urheberrechtlich geschütztes Material zu entdecken. Als sich die Betreiber von „Netlog“ weigerten, beschritt die Verwertungsgesellschaft schließlich den Rechtsweg.
Letztinstanzlich sah es der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung (Urteil vom 16.12.2012 – Az.: C 360/10) nun als unzulässig an, den Betreiber eines sozialen Netzwerks zu verpflichten, Filtersysteme einzurichten, um eine urheberrechtswidrige Nutzung musikalischer oder audiovisueller Inhalte zu verhindern, da dies weder mit europäischem Recht noch mit den individuellen Freiheitsrechten vereinbar sei.
Bei Netlog handle es sich um eine Internetplattform, die für die Nutzung des Dienstes auf seinen eigenen Servern Informationen speichere, die von Nutzern der Plattform eingegeben würden. Daher handle es sich bei dem beklagten Unternehmen um ein Hosting-Provider i.S.d. EU-Rechts, der erst dann Inhalte löschen müsse, wenn er auf deren Rechtswidrigkeit hingewiesen werde. Bereits nach Art. 15 I E-Commerce-RL sei es nationalen Stellen untersagt, Maßnahmen zu erlassen, die Hosting-Provider verpflichten, von ihm gespeicherte Informationen generell, also auch präventiv zu überwachen.
Eine solche Filterpflicht stelle vielmehr eine unzumutbare Beeinträchtigung für den Unternehmer dar, da ein Filter sich im ausschließlichen Interesse der Rechteinhaber befindet und wegen der Kosten und des Aufwands die unternehmerische Freiheit zu sehr eingeschränkt werde.
Die Installation eines Filtersystems beeinträchtige jedoch insbesondere die Grundrechte der Nutzer, da die EU-Charta der Grundrechte unter anderem vorsehe, dass personenbezogene Daten geschützt seien. Eine solche Filterpflicht würde aber eine Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der ausgetauschten Informationen notwendig machen. Bei sozialen Netzwerken wäre überdies der Abgleich mit dem hinterlegten Nutzerprofil möglich, was einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts darstelle.
Darüber hinaus würde durch eine Filterpflicht die Informationsfreiheit verletzt, welche den freien Empfang und die Sendung von Informationen schütze, so die Richter. Es bestehe nach Ansicht der Richter die Gefahr, dass nicht zutreffend zwischen Inhalten mit zulässigem und unzulässigem Inhalt unterschieden werden kann, so dass der Einsatz solcher Filter im Zweifel auch zur Sperrung von zulässigen Inhalten führen kann.
Fazit
Das Urteil des EuGH ist nicht nur zu begrüßen, sondern auch richtungsweisend im Hinblick auf die Haftung von Host-Providern im Internet: eine Pflicht zur Installation einer präventiven Filtertechnik wird seitens des EuGH klar verneint.
Insbesondere stärkt der EuGH aber auch das Geschäftsmodell von 1-Click-Hostern, die nach Ansicht mancher deutscher Gerichte hätten verpflichtet werden sollen, ein Filtersystem einzuführen, selbst wenn dann ihr Geschäftsmodell gefährdet werden würde.
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