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Kielnet muss Pornoseiten "YouPorn" und "Privatamateure" nicht sperren

Der Provider Kielnet aus Schleswig-Holstein hat keine Verpflichtung, den Zugang zu den Pornoseiten "YouPorn.com" und "Privatamateure.com" zu unterbinden. Dies besagt eine aktuelle Entscheidung des Landgericht Kiel (Az.: 14 O 125/07). Damit hat das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Kirchberg Logistik GmbH zurückgewiesen.

Der Provider ist nach Ansicht des Gerichts weder als Täter noch als Teilnehmer aufgrund von geltend gemachten Verstößen gegen den Jugendschutz auf den entsprechenden Internetseiten verantwortlich. Als Zugangsanbieter ermöglicht er zwar den Abruf der Seiten, doch stellt er nur eine inhaltsneutrale Technik zur Nutzung bereit. Im vorliegenden Fall sahen die Richter auch keine besondere Eilbedürftigkeit gegeben, die als grundsätzliche Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nötig ist.

Hintergrund der Auseinandersetzung sind Streitigkeiten um Marktanteile auf dem lukrativen Erotik- und Pornobranche. Das antragstellende Unternehmen ist selbst Anbieter eines Erotikportals. Nach eigenen Angaben bemüht sich der Anbieter um die Einhaltung der strengen Vorschriften zum Jugendschutz. Nationale und internationale Konkurrenten wurden in der Vergangenheit des öfteren wegen dem Vorwurf des mangelhaften Jugendschutzes rechtlich als Mitbewerber von der Antragstellerin belangt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in der Vergangenheit einem vergleichbaren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Unternehmens gegen den Provider Arcor stattgegeben. Dieser hatte allerdings sofort danach Widerspruch eingelegt.

Fazit:
Die Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Anbietern von Pornofilmen und weiteren Erotik-Angeboten entwickelt sich zu einer ständigen Beschäftigung der Gerichte mit dieser Thematik. Ob es bei den jeweils geltend gemachten Vorwürfen wegen Verstößen gegen Regelungen des Jugendschutzes tatsächlich um das Wohl von Kindern und Jugendlichen geht, oder ob nicht vielmehr der finanzielle Gewinn und die Erhöhung von Marktanteilen Hauptantriebskraft ist, sei hier nun ausdrücklich dahingestellt.

Autor: Philipp Otto

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Haftung für Inhalte und Jugendschutz: Rechtsanwalt Sören Siebert


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