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In einer früheren Entscheidung des BGH stellte dieser fest, dass der Admin-C als administrative Ansprechpartner nicht für Rechtsverletzungen haftet, die durch das Betreiben einer Domain verwirklicht werden. Doch haftet der Admin-C, wenn das Impressum nicht leicht auffindbar ist?
Im vorliegenden Sachverhalt befand sich auf einer Internetseite der zum Impressum führende, in grauer Farbe befindliche Link am schwarz gehaltenen, unteren Rand des ohne Scrollen sichtbaren Fensters einer Internetseite. Auf der Seite „Impressum“ selbst waren dabei alle notwendigen Pflichtinformationen vollständig erteilt worden.
Ein anderer Internetseitenbetreiber sah dies als wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG an, da der Link zum Impressum seinerseits nicht leicht erkennbar sei. Er beschritt den Klageweg und nahm daraufhin den Admin-C der streitigen Webseite auf Unterlassung in Anspruch.
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Das Oberlandesgericht Hamburg entschied Mitte Januar 2012 (Beschluss vom 17.01.2012 – Az.: 3 W 54/10), dass der Admin-C grundsätzlich nicht für Wettbewerbsverstöße einer von ihm betriebenen Domain haftet – und ist damit auf einer Linie mit der oben genannten Rechtsprechung des BGH. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nach dem Urteil der Hamburger Richter auch nicht bei einem schwer auffindbarem Impressum gemacht werden.
Im konkreten Fall war nach Ansicht der Hamburger Richter die Grenze zur bloßen oder gar zu schlechten Erkennbarkeit noch nicht überschritten. Auch eine Haftung des Admin-C per se für die behauptete Rechtsverletzung kann nicht angenommen werden, da ihn keine Verkehrspflicht trifft, die ihm zugeordneten Internetseiten von rechtsverletzenden Inhalten freizuhalten, so die Hamburger Richter.
Nach Ansicht der Hamburger Richter kann der Admin-C aber auch nicht als Täter, nicht als mittelbarer Täter, Mittäter oder Teilnehmer einer unerlaubten Handlung haftbar gemacht werden, da hierzu nichts dargelegt bzw. nachgewiesen wurde.
Fazit
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg ist auf einer Linie mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bei Rechtsverletzungen, die sich in Bezug auf mögliche inhaltliche Gestaltungen einer Internetseite ergeben, wie dies im Fall von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb der Fall ist, kann nach der Entscheidung der Hamburger Richter also auch keine Verkehrspflicht des Admin-C angenommen werden, die ihn für Rechtsverletzungen haften lässt.
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Sören Siebert auf Google+