Schüler dürfen ihren Lehrern Noten geben. Das Lehrer-Bewertungsportal spickmich.de hat im Verfahren aufgrund einer einstweiligen Verfügung durch eine Lehrerin vorerst gewonnen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: 15 U 142/07, Urteil vom 27.11.2007) aktuell entschieden. Danach ist ein solches Portal grundsätzlich erlaubt, wenn dort wahre Tatsachenbehauptungen oder zulässige Meinungsäußerungen durch die Schüler veröffentlicht werden.
In der einstweiligen Verfügung hatte die Lehrerin sowohl eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts als auch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutz geltend gemacht. Bereits das Landgericht Köln (Az.: 28 O 263/07) als Vorinstanz hatte jedoch den Betreibern des Portals Recht gegeben. In der damaligen Begründung des Urteils machte das Gericht deutlich, dass die Form der Bewertung rechtlich nicht zu beanstanden sei, sofern es sich nicht um so genannte "unsachliche Schmähkritik" handele. Das OLG Köln hat sich der Auffassung des LG nun in seiner aktuellen Entscheidung angeschlossen und bestätigt.
Danach fallen die geltend gemachten angeblichen Verstöße unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Bewertungen anonym abgegeben werden. Vielmehr ist es im Internet üblich, dass die Nutzer unter Pseudonymen auftreten. Das Gericht hat auch die grundsätzliche Verwendung der Daten der Lehrerin als unproblematisch angesehen. Die Nutzung dieser Daten ist danach dann in Ordnung, wenn diese anderswo, beispielsweise auf der Homepage der entsprechenden Schule, bereits veröffentlicht wurden und allgemein zugänglich sind. Mit dem gleichen Argument hat das Gericht die datenschutzrechtlichen Bedenken durch eine Speicherung der Daten auf dem Portal zurückgewiesen. Nach § 28 Absatz 1 Nr. 3 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist die Speicherung und Verarbeitung der Daten rechtlich in Ordnung, wenn diese anderswo bereits öffentlich zugänglich sind und gleichzeitig kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht.
Fazit:
Die Betreiber von spickmich.de haben in dem aktuellen Verfahren einen Sieg auf voller Linie eingefahren. Grundsätzlich wird durch das Urteil ein Stück mehr Rechtssicherheit für Betreiber von Online-Portalen geschaffen. Im konkreten Fall ist die Entscheidung allerdings nur ein Zwischenstopp, da die Lehrerin nach der Entscheidung des Landgerichts Klage auf Unterlassung eingereicht hat.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Haftung für Inhalte und Online-Portale: Rechtsanwalt Sören Siebert
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