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Auch im Bereich des Internets besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Gegendarstellung bei rechtswidrigen Tatsachenbehauptungen. Unter welchen Voraussetzungen auf einen solchen Gegendarstellungsartikel erneut erwidert werden kann, hatte das KG Berlin in einem Urteil zu entscheiden.
Grundsätzlich besteht gem. § 56 RStV ein Anspruch auf Gegendarstellung gegen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, wenn eine Person durch eine in dem Online-Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung verletzt wurde.
So hatte das LG Berlin den Anbieter eine Website verurteilt, eine Gegendarstellung in den eigenen Auftritt aufzunehmen. Auf diese Gegendarstellung hin wollte der Anbieter unmittelbar erwidern und direkt im Anschluss an die Gegendarstellung veröffentlichen. Dies sah der von der ursprünglichen Tatsachenbehauptung Betroffene als unzulässig an und beschritt wiederrum den Rechtsweg.
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Das Kammergericht Berlin entschied Ende Januar 2012 (Urteil vom 30.01.2012 – Az.: 10 U 85/11), dass auf einen Gegendarstellungsartikel zwar grundsätzlich erwidert werden dürfe, allerdings dürfe diese Erwiderung nicht unmittelbar im Anschluss an die Gegendarstellung erfolgen, so die Richter.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 5 Hs. 2 RStV folge das Verbot, die Erwiderung auf die Gegendarstellung unmittelbar mit der Gegendarstellung zu verknüpfen. Nach dem Gebot der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung und dem Grundsatz der „Waffengleichheit“ dürfe nur eine Äußerung des Anbieters von Telemedien und des von der Tatsachenbehauptung Betroffenen miteinander verknüpft sein. Werde unmittelbar im Anschluss an den Gegendarstellungsartikel eine Erwiderung veröffentlicht, werde dieses Gleichgewicht beseitigt und sei auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verbürgte Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Eingriff anzusehen.
Anbietern von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten sei es daher verwehrt, anders als üblich zu bestimmen, auf welche Art und Weise und mit welchem Inhalt ein Artikel veröffentlicht werden könne.
Fazit
Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin kann eine presserechtliche Gegendarstellung nicht unmittelbar mit einer Erwiderung verknüpft werden. Das entsprechende gesetzliche Verbot in § 56 I 5 Hs. 2 RStV stelle ein Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit dar, der es dem Anbieter des Online Portals verwehrt zu bestimmen, wie auf einen Gegendarstellungsartikel erwidert werde. Auch wenn das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatte, bleibt abzuwarten, ob sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Erwiderung auf einen Gegendarstellungsartikel noch befassen wird.
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Sören Siebert auf Google+