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Neben Rechtsanwälten, die hin und wieder ihre Mandanten bei Wettbewerbsverstößen vertreten und die Abmahnungen übernehmen, gibt es auch Rechtsanwälten, die für Massenabmahnungen bekannt sind. Kann ein solcher Massenabmahner, der durch Artikel-Passagen seinen Ruf und seine Ehre verletzt sieht, gegen solche Berichtserstattung vorgehen? Mit dieser Frage hat sich das OLG Köln befasst.
Eine Anwaltskanzlei, die ihren Schwerpunkt im Bereich der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Filesharing und weiteren Urheberrechtsverstößen im Internet hat, wurde in der Zeitschrift c’t in einen Beitrag mit dem Titel „Die Abmahn-Industrie“ namentlich genannt. In einem klar getrennten Abschnitt unter der Überschrift „Kurze Wege“ und „Gebührenfalle“ wurde unter anderem der Name des Rechtsanwalts erwähnt. Bei den Ausführungen ging es darum, dass sich das Abmahn-Business nur lohne, wenn auch eigene Gebühren geltend gemacht werden können. Nümann sah dies als ehr-, ruf- und kreditschädigenden Vorwurf unberechtigter Geldeinforderungen. Er machte einen Anspruch auf Unterlassung geltend.
Das Oberlandesgericht Köln gab in seiner Entscheidung vom 18.01.2011 (Az.: 15 U 130/10) Nümann nicht Recht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ihm weger ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten noch Schadensersatzansprüche zustünden. Denn Nümann sei durch die in dem Artikel „Die Abmahn-Industrie“ enthaltenen Äußerungen nicht in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. Die Richter sehen in den entsprechenden Ausführungen lediglich eine abstrakte Berichterstattung. Zudem wurden neben der Kanzlei des Klägers auch weitere Kanzleien genannt.
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Fazit
Auch ein Rechtsanwalt der sich mit Abmahnungen bestens auskennt, bekommt nicht immer das Recht zugesprochen, welches er gern hätte. Werden in einem Artikel nur abstrakte Äußerungen gemacht, ist es schwer, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend zu machen, selbst wenn der Name genannt wird.
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Sören Siebert auf Google+