Anzeige

Das Landgericht Halle hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob der Betreiber einer Internetseite es veranlassen muss, den Google Cache zu seiner Internetseite löschen zu lassen, wenn er sich zuvor in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, bestimmte Inhalte nicht mehr zur Verfügung zu stellen.
Grundsätzlich werden Internetseiten, die für den Google Suchbot durchsuchbar sind und durch diesen auch erfasst werden sollen, mit kleinen Abbildungen für bestimmte Zeit im sog. Google Cache gespeichert.
Im vorliegenden Fall hatte sich die Betreiberin einer Internetseite verpflichtet, auf ihrer Internetseite bestimmte Meta-Tags nicht mehr auf der Seite zu verwenden. Nach Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung entfernte sie die entsprechenden Schlagwörter & Keywords komplett von der Internetseite, allerdings befand sich die ursprüngliche Fassung der Webseite nach wie vor im Google Cache.
Anzeige
Als die Inhaberin des Anspruchs aus der Unterlassungserklärung darauf aufmerksam wurde, sah sie einen Verstoß gegen die zuvor abgegebene Unterlassungserklärung als gegeben an und verlangte daher die Vertragsstrafe in Höhe von 5.100.- Euro.
Das Landgericht Halle entschied Ende Mai (Urteil vom 31.05.2012 – Az.: 4 O 883/11), dass die Unterlassungserklärung nicht verletzt ist und daher kein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe besteht.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass keine allgemeine Pflicht besteht, nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch den Google Cache löschen zu lassen. Beim Google Cache handelt es sich lediglich um ein Archiv, in welchem die streitgegenständliche Seite zum Zeitpunkt vor der Abgabe der Unterlassungserklärung abgebildet war. Werden die Inhalte auf dieser Seite nicht gelöscht, kann auch nicht von einem Verschulden ausgegangen werden.
Weiter besteht auch keine grundsätzliche Verpflichtung, bei Google die Löschung der Daten aus dem Cache zu beantragen, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn in der Unterlassungserklärung ausdrücklich vereinbart worden wäre, dass auch die Daten aus dem Google Archiv entfernt werden müssen. Da dies vorliegend aber gerade nicht der Fall war, war die Klage abzuweisen.
Fazit
Während das LG Halle davon ausgeht, dass den Betreiber eines Blogs keine Pflicht trifft, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung auch den Google Cache löschen zu lassen, vertreten andere Gerichte eine andere Auffassung. Als Argument für ihre Ansicht führen die Gerichte dabei regelmäßig an, dass von einem Unterlassungsschuldner gem. § 890 ZPO verlangt werden kann, alles zu tun, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch, was im Einzelfall auch zumutbar und erforderlich ist, künftig Verletzungen zu verhindern. Daher bestehe nach diesen Entscheidungen auch grundsätzlich die Möglichkeit, auf Dritte wie z.B. Google einzuwirken.
Praxistipp:
Da in der Rechtsprechung keine Einigkeit besteht, ob Löschung des Google Caches verlangt werden kann, sollten Webseitenbetreiber besser Vorsicht walten lassen und nach Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung auch den Google Cache löschen lassen.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Melden Sie sich jetzt kostenlos an und bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Sören Siebert auf Google+