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Jede, nicht ausschließlich zu privaten Zwecken geführte Internetseite ist verpflichtet, ein Impressum vorzuhalten, in denen verschiedenste Pflichtangaben verfügbar sein müssen. Doch was passiert, wenn nur einzelne dieser Angaben im Impressum fehlen? Kann man wegen jedem Fehler im Impressum abgemahnt werden?
Eine Kapitalgesellschaft betrieb im Internet eine Unternehmenshomepage. Im dort vorgehaltenen Impressum befanden sich alle Pflichtangaben, allerdings kein Hinweis auf den Vertretungsberechtigten der Kapitalgesellschaft.
Ein Mitbewerber sah dies als Verstoß gegen die Impressumspflicht in § 5 TMG an und beschritt den Klageweg wegen eines Wettbewerbsverstoßes, da er hierin eine Verletzung einer Marktverhaltensregelung sah. Er verlangte Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Pflicht, alle Pflichtangaben im Impressum zu machen.
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Das Kammergericht Berlin stellte in seiner Entscheidung von Ende September (Beschluss vom 21.09.2012 - Az.: 5 W 204/12) fest, dass nicht in jedem Fall ein fehlerhaftes Impressum von einem Mitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden kann. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere dann, wenn die Angabe der vertretungsberechtigten Person eines Gewerbes fehlt.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass in der fehlenden Angabe des Vertretungsberechtigten bei einem Gewerbe kein wettbewerbswidriges Marktverhalten gesehen werden kann. Insoweit fehlt es an einer entsprechenden europarechtlichen Regelung, wonach ein ein entsprechender Verstoß wettbewerbsrechtlich gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG geahndet werden kann. In den europäische Richtlinien besteht für juristische Personen vielmehr keine Verpflichtung, den gesetzlichen Vertreter im Impressum anzugeben.
Auch wenn im deutschen Recht gem. § 5 TMG die Verpflichtung besteht, diese Angabe zu machen, hat ein Verstoß hiergegen keine juristischen Konsequenzen, da die europäischen Richtlinien insofern abschließend alle bestehenden Pflichten unmissverständich aufzählen, so die Richter. Zudem dürfen einzelstaatliche Regelungen der Mitgliedsländer der EU, welche Geschäftspraktiken als wettbewerbswidrig einzustufen sind, wegen der europaweiten Harmonisierung nicht weiter gehen als die entsprechenden europäischen Regelungen. Eine Abweichung im deutschen Recht kann es hiervon also gar nicht geben.
Wird also gegen § 5 TMG verstoßen, liegt in der Verletzung dieser Norm kein Verstoß gegen eine für den Wettbewerb relevante Marktverhaltensregel, weswegen etwaige Ansprüche von Mitbewerbern ausscheiden müssen.
Fazit
Das Kammergericht Berlin schiebt der Praxis einen Riegel vor, die in den letzten Jahren verstärkt wegen nur geringfügiger Fehlangaben im Impressum entsprechende Abmahnungen aussprach.
Das Urteil darf jedoch nicht als Freibrief verstanden werden, nur fehlerhafte bzw. lückenhafte Angaben im Impressum machen zu können. Vielmehr ist quasi jede Internetseite verpflichtet, ein entsprechendes Impressum vorzuhalten. Die Impressumspflicht gilt laut einer Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg im Übrigen auch für Facebook Fanseiten.
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Sören Siebert auf Google+