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Die Rechtsprechung zu One-Click-Hostern wie Rapidshare und Filesharing- bzw. P2P-Tauschbörsen ist mittlerweile recht umfassend. Mit der Entscheidung des Landgerichts Hamburg zum P2P-Netzwerk „RetroShare“ erlangt die Rechtsprechung in diesem Bereich nun jedoch eine weitere Facette.
Beim sog. Darknet handelt es sich um ein nicht-öffentliches, also privates Peer-2-Peer Netzwerk, das auf dem Grundsatz des Vertrauens basiert. Die Verknüpfung zwischen den einzelnen Peers erfolgt also nur dann, wenn man der Person, mit der man sich verknüpft, vertraut; sie basiert also auf dem „Friend-2-Friend“-Prinzip.
In diesem Zusammenhang erlangte das Tool „RetroShare“ zuletzt einen hohen Bekanntheitsgrad. Im Rahmen des Tauschvorgangs werden bei RetroShare nicht nur Dateien getauscht, die auf dem jeweiligen Klienten-PC des Nutzers vorhanden sind, sondern ermöglicht das Tool auch die Durchleitung von Daten, die sich auf dem Rechner eines Drittnutzers befinden.
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Ein Nutzer hatte diese Software eingesetzt, woraufhin es in der Folge zu einer Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit einem Musikstück kam. Eine vom Rechteinhaber beauftragte Ermittlungsgesellschaft identifizierte den Nutzer anhand seiner IP-Adresse als Inhaber des Anschluss, von dem die Urheberrechtsverletzung ausging. Der Nutzer jedoch bestritt, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.
Der Rechteinhaber beschritt daraufhin den Rechtsweg und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, da er den Nutzer als haftbar ansah.
Das Landgericht Hamburg hat Ende September 2012 die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und entschieden (Beschluss vom 24.09.2012 – Az.: 308 O 319/12), dass ein RetroShare Nutzer auch für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet.
Begründet wurde die Entscheidung der Hamburger Richter damit, dass ein Nutzer auch dann für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, wenn er lediglich eine urheberrechtlich geschützte Datei durchleitet. Dies gilt nach der Begründung der Richter selbst dann, wenn er gar nicht bewusst Filesharing betreibt. Dies liegt darin, dass er als Störer der Rechtsverletzung gem. § 97 I 1 UrhG anzusehen ist und seine Prüfungspflichten dadurch verletzt, dass er die Software eingesetzt und ermöglicht hat, urheberrechtlich geschützte Daten über seinen Anschluss durchzuleiten.
Mit dem Einsatz der RetroShare Software setzte der Nutzer eine Software ein, die es anderen Teilnehmern des Netzwerks ermöglicht, rechtswidrig Daten über seinen Anschluss öffentlich zugänglich zu machen gem. § 19a UrhG, ohne dass der Nutzer die Möglichkeit hat, die Daten in irgendeiner Weise zu kontrollieren. Damit liegt ein Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten vor, so die Richter.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Hamburg wird in der Fachjudikatur kritisiert, weil die Ansicht der Richter im Endeffekt dazu führt, dass ein RetroShare Nutzer als Störer für die Funktionalität einer Software haftet. Zwischenzeitlich ist die Entscheidung durch Abschlusserklärung des RetroShare-Nutzers rechtskräftig geworden – es bleibt also abzuwarten, ob andere Gerichte nochmals über RetroShare zu urteilen haben.
Erst Mitte Juli entschied der Bundesgerichtshof in einem anderen Verfahren, dass der 1-Click-Hoster Rapidshare erst dann für Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn es Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung auf den Servern hat.
Viele Grüße Sebastian Ehrhardt | netzrecht.org // Veit-Stoß-Str. 2 | 96052 Bamberg
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Sören Siebert auf Google+