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Blogbetreiber kann zur Vorprüfung von Kommentaren verpflichtet sein

Muss der Blogbetreiber mit rechtswidrigen Kommentaren zu einem eigenen Eintrag rechnen, so ist er nach Auffassung des Landgericht Hamburgs
verpflichtet, anonyme Kommentare vor der Veröffentlichung zu prüfen. Dies berichtet der Medienjournalist Stefan Niggemeier.

Das Landgericht Hamburg hat eine einstweilige Verfügung bestätigt, die die Firma Callactive, die für MTV Anrufsendungen produziert, am 3. September
2007 gegen den Blogbetreiber  erwirkt hat. 

Darin wird dem Blogbetreiber Stefan Niggemeier verboten, eine Äußerung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die ein Unbekannter am 12. August
2007 in einem Kommentar unter diesem Eintrag in seinen Blog gemacht hat. Dass dieser Kommentar unzulässig war, ist unstrittig. Die juristische
Auseinandersetzung dreht sich im Kern darum, ob der Blogbetreiber seinen Pflichten als Verantwortlicher dieser Seiten nachgekommen ist. Der Kommentar wurde in der Nacht zum Sonntag um 3.37 Uhr abgegeben. Stefan Niggemeier hat ihn sofort und unaufgefordert gelöscht, als ich ihn gesehen habe; das war am Sonntagmorgen um 11.06 Uhr.

Nach Ansicht des Hamburger Landgerichts genügte das nicht. Der Blogbetreiber hätte die Kommentare vorab kontrollieren müssen. Stefan Niggemeier hätte mit rechtswidrigen Kommentaren zu seinem eigenen Eintrag „Call-TV-Mimeusen” rechnen müssen. Dies ergebe sich aus seiner Brisanz und zeige sich auch darin, dass schon vor dem Kommentar, den der Blogbetreiber entfernt hatte, eine Reihe Kommentare abgegeben wurden, die an der Grenze zu Rechtsverstößen seien, wenn nicht darüber hinaus. Bei solch brisanten Blog-Einträgen sei der Blogbetreiber dazu verpflichtet, die Kommentare vorab zu kontrollieren, insbesondere, da er anonyme Kommentare unter Pseudonym zuließ.

Quelle: Stefan Niggemeier
www.stefan-niggemeier.de

Fazit:

Das LG Hamburg ist bekannt dafür, Webseitenbetreibern immense Prüfpflichten für die Inhalte der Nutzer aufzubürden und somit die Funktionsweise des interaktiven Netzes ad absurdum zu führen. Dabei besagt § 7 TMG ziemlich eindeutig:

Diensteanbieter … sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Rechtsberatung Forenhaftung: Rechtsanwalt Sören Siebert  


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