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GEMA gegen RapidShare – Haftung des Webhosters

Das Landgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 23. Januar 2008 die Haftung des weltweit größten „1-Click-Webhosters“ RapidShare für Urheberrechtsverletzungen bestätigt.

RapidShare bietet seinen Nutzern die Möglichkeit, beliebige Inhalte - darunter auch in großem Umfang Musiktitel - anonym bei dem Dienst abzuspeichern und unbegrenzt abzurufen. RapidShare hatte sich bislang darauf berufen, dass allein die jeweiligen Nutzer für die illegalen Inhalte haftbar gemacht werden könnten.

Dieser Ansicht hat nun das Landgericht Düsseldorf eine deutliche Absage erteilt. Wie bereits die Landgerichte Köln und München erlegt auch das Landgericht Düsseldorf den Dienstebetreibern umfassende Handlungspflichten auf. Nach dem aktuellen Urteil ist RapidShare verpflichtet, „auch solche Maßnahmen zu ergreifen, welche die Gefahr beinhalten, dass ihr Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss“. Dies begründet das Gericht insbesondere damit, dass der Dienst „nicht hauptsächlich für legale Aktivitäten genutzt“ werde, für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte „besonders gut geeignet“ sei und gerade hieraus „in nicht unerheblicher Weise“ ein finanzieller Vorteil gezogen werde.

Der GEMA ist es damit gelungen, ein weiteres Gericht nun auch in einem Hauptsacheverfahren von der Verantwortlichkeit von RapidShare für die über den Dienst begangenen Urheberrechtsverletzungen zu überzeugen.

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: „Diese Entscheidung ist ein Meilenstein im Kampf gegen die illegale Nutzung unseres Repertoires. Sie setzt ein klares Signal, dass Dienste, die von unrechtmäßigen Nutzungen unserer Werke finanziell profitieren, umfassende Maßnahmen zum Schutz der Rechteinhaber ergreifen müssen und sich einer Haftung nicht einfach durch Verweis auf das Handeln der einzelnen Nutzer entziehen können. Mit dieser Grundsatzentscheidung ist der Weg für ein Vorgehen gegen weitere vergleichbare Dienste geebnet“.

Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textdichter und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit einer der führenden Autorengesellschaften für Werke der Musik.

Quelle: www.gema.de

Fazit:

Die Provider werden für Nutzerinhalte immer stärker in die Pflicht genommen. Soweit bestimmte Dienste nach Ansicht der Gerichte auch für illegale Aktivitäten genutzt werden können, müssen durch den Provider auch solche Maßnahmen ergriffen werden, die zu einer vollständigen Einführung des Dienstes führen können.

Setzt man diese Rechtsprechung konsequent fort, dürfte es bald keine Sharhosting-Anbieter mehr geben. Jeder dieser Dienste trägt nämlich die Gefahr in sich, dass diese auch zu illegalen Zwecken genutzt werden können.

Andere Gerichte urteilen hier zum Glück differenzierter. So hatte das OLG Köln in einem ähnlichen Fall die Prüfpflichten auf ein realistisches Maß eingeschränkt.

Rechtsberatung Providerhaftung: Rechtsanwalt Sören Siebert

 


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