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Blog-Haftung: Nicht jede unerwünschte Äußerung ist unzulässige Schmähkritik

Für die Anbieter von Internetportalen oder Blogs hat die Frage der Haftung für rechtswidrige Beiträge und Postings eine große Bedeutung. Im vorliegenden Fall hat ein Blog-Betreiber aufgrund strittiger Äußerungen durch Dritte in seinem Blog eine Abmahnung erhalten. Nachdem sich der Blog-Betreiber allerdings weigerte die Abmahnkosten zu bezahlen, wurde er von der Person über die in den strittigen Beiträgen im Blog berichtet wurde, vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg (Az.: 36A C 28/08, Urteil vom 24.06.08) auf Zahlung verklagt.

In vielen Fällen, in denen es um die Frage der Haftung im Internet geht, kommt die Konstellation der so genannten Mitstörerhaftung zur Anwendung. In diesem Fall sah das Gericht aber bereits in den strittigen Beiträgen keine Rechtsverletzung der Klägerin. Zur Störerhaftung waren deswegen keine Ausführungen mehr nötig. Das AG Hamburg hat zunächst festgestellt, dass alle strittigen Äußerungen Werturteile seien. "Dies gilt auch für die Ausführungen zur „Hitler-Jugend". Es wird nicht etwa behauptet, dass die Klägerin in der „Hitler-Jugend" gewesen sei. Gleiches gilt auch für eine Mitgliedschaft im „BDM". Es wird lediglich gesagt, dass sie alt genug sei, um im „BDM" gewesen sein zu können. Mitnichten wird aber behauptet, sie sei dort tatsächlich Mitglied gewesen." Da Werturteile auch der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit unterfallen, bedarf es einer Abwägung, ob durch die Veröffentlichung möglicherweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht beziehungsweise die Ehre der Klägerin verletzt ist. Dies ist regelmäßig aber erst dann der Fall, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist, also die bloße Diffamierung einer Person im Vordergrund steht. Dazu das Gericht: "Auch eine überzogene ungerechte, ausfällige oder gar polemisierende Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur unzulässigen Schmähung".

Dies war hier nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall. Zwar erkennt das Gericht in den Aussagen zur "Hitler-Jugend" beziehungsweise zur möglichen Mitgliedschaft im "BDM" an, dass es sich um eine Polemisierung handelt. Allerdings liege dem ein sachlicher Bezug hinsichtlich des Lebensalters der Klägerin zu Grunde. Zudem weist das Gericht darauf hin, dass eine damalige Mitgliedschaft in diesen Organisationen nicht per se etwas über die politische Gesinnung der Mitglieder aussage. Dazu das AG Hamburg: "Es gibt viele, die sich dazu bekannt haben, ohne dass ihnen im Nachhinein der Vorwurf gemacht würde, sie seien überzeugte Hitler-Anhänger gewesen."

Fazit:
Das Gericht sah in den veröffentlichten Äußerungen noch keine unzulässige Schmähkritik, die eine kostenintensive Abmahnung gerechtfertigt hätte. Die Aussagen des Dritten waren noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ob die Ausführungen des Gerichts zur Mitgliedschaft in der "Hitler-Jugend" oder dem "BDM" per se historisch so verallgemeinert dahin gestellt bleiben sollten, ist aber sehr zweifelhaft.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Abmahnung und Blog-Haftung: Rechtsanwalt Sören Siebert


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