Wenn ein Domain-Inhaber auf seiner Website für rechtswidrige Inhalte wirbt, kann die zuständige Aufsichtsbehörde auch gegen den Webhoster vorgehen. Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main (Az.: 1 L 1829/08.F, Urteil vom 18.07.08) hat dies nun bestätigt. Hintergrund war die Bewerbung eines rechtswidrigen Kranken-Versicherungsgeschäft auf der Website des Kunden eines Webhosters.
Dem Kunden wurde die Werbung untersagt. Dieser wollte dies aber nicht auf sich sitzen lassen und wehrte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verfügung. Hierdurch wurde die Untersagungsverfügung der Aufsichtsbehörde gehemmt und konnte nicht vollstreckt werden, da die Anordnung des Sofortvollzugs nicht ausreichend begründet war. Die Behörde versuchte dann gegen den Webhoster vorzugehen und verlangte die Sperrung der Freigabe der entsprechenden Domain. Dies ist möglich, wenn eine "Anbahnung oder Abwicklung unerlaubter Versicherungsgeschäfte" vorliege.
Das VG bestätigte nun, dass auch der Webhoster in solchen Fällen in die Verantwortung genommen werden könne. Dabei setze eine solche Maßnahme gegen den Provider nicht voraus, dass zuvor eine vollziehbare Regelung gegenüber dem Webseiten-Betreiber vorliegen müsse.
Fazit:
Das Verwaltungsgericht hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass unter Umständen auch Webhoster für illegale Inhalte auf einer Website ihrer Kunden in die Verantwortung genommen werden können.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Haftung für Inhalte: Rechtsanwalt Sören Siebert
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