„Wikis“ sind beliebt. Nicht nur die Ur-Form „Wikipedia“, sondern auch zahlreiche Webmaster haben den Nutzen des eigenen Online-Lexikons erkannt. Wie auch im Original, ist es ebenso bei den kleinen Wikipedia-Varianten oft möglich, eigene Beiträge zu verfassen, um so das Lexikon zu erweitern. Doch das sorgt nicht selten für Kollisionen mit Rechten Dritter. Doch wie sieht es dann mit der Haftung aus, wenn Fremde durch ihre verfassten Beiträge Urheber- oder Persönlichkeitsrechte verletzen?
Mit dieser Frage hatte sich nun das Landgericht Hamburg (Urteil vom 11.07.2008 - Az.: 324 S 2/08) auseinanderzusetzen. Hier war der Kläger auf einen Beitrag, in dem Wiki-Dienst des Beklagten, aufmerksam geworden, der ihn in seinen Persönlichkeitsrechten verletzte. Der Kläger reagierte daraufhin mit einer Abmahnung und forderte zusätzlich die Erstattung der Anwaltskosten. In Folge der Abmahnung, entfernte der Beklagte den betreffenden Beitrag und gab eine Unterlassungserklärung ab, lehnte aber die Erstattung der Anwaltskosten ab und begründete dies mit der unrelativen Festsetzung des Streitwerts.
Zu Unrecht entschieden die Richter und machten in ihrem Urteil deutlich, dass sich der Beklagte hier nicht darauf berufen kann, dass er die rechtsverletzenden Inhalte nicht selbst eingestellt und unmittelbar nach Kenntnis entfernt habe. Denn es handele sich bei diesen nicht um fremde Information, sondern um solche, die sich der Beklagte „zu Eigen“ gemacht habe. Die Richter begründeten dies damit, dass eigene Informationen nicht nur eigene Behauptungen sein, sondern auch „fremd erstellte Inhalte, die der Dienstanbieter sich zu Eigen macht, die er so übernimmt, dass er aus der Sicht eines objektiven Nutzers für sie die Verantwortung tragen will“. Zu bewerten sei dies hingegen immer im Einzelfall. Entscheidend sei hierbei die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation von fremden Daten durch den Betreiber - so die Argumentation der Richter.
Im vorliegenden Fall sahen die Richter dies als gegeben. So würde für einen Besucher grundsätzlich der Eindruck entstehen, die in dem Wiki eingestellten Äußerungen, stammen vom Beklagten und nicht von einem Dritten, zumal schon die Seitengestaltung in diesem Fall auf ein „Tagebuch“ hinwies und dies den Eindruck der eigenen Aussagen noch bestärke. Auch das Fehlen jeglicher Distanzierungen bemängelten die Richter. Eine Aufforderung an der Wiki „mitzuwirken“, reiche als ausreichende Distanzierung nicht aus. Sie würde gar das Gegenteil bewirken, da das Wort „mitzuwirken“ bereits als ein „zu eigen machen im Sinne eines gemeinsamen Erschaffens“ sei. Weiterhin sei es, so jedenfalls die Richter, für einen Außenstehenden auch gar möglich zu erkennen ob ein Beitrag von einem Dritten oder vom Beklagen selbst verfasst worden sei. Schon deshalb spricht dies für ein „zu Eigen machen“ des Inhaltes.
Fazit:
Auch bei Wiki-Angeboten bedarf es also einer deutlichen Trennung von eigenen und fremden Inhalten in Form einer ausdrücklichen Distanzierung. Auch sollte man Wert auf die Präsentation des Angebotes legen. Eine zu subjektive Darstellung, wie beispielsweise die Überschrift „Tagebuch“ oder „Mein….“, sollte man vermeiden.
Autor: Christian Hense
Rechtsberatung Haftung für Inhalte: Rechtsanwalt Sören Siebert
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