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OLG Hamburg: Rapidshare haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen

Filehoster sind beliebt. Bieten doch Dienste wie Rapidshare und Co. meist kostenlos zusätzlichen Speicherplatz, auf den man auch von unterwegs, einfach und schnell, zugreifen kann. Doch dieses Konzept machen sich auch immer mehr Filesharer zu Nutze und verlagern ihre Raubkopien zunehmend auf die Server eben solcher Anbieter.
Das System dabei ist einfach: Mit wenigen Klicks kann man eine Datei auf die Server des Webhosters laden und anschließend mittels eines Links in einschlägigen Foren, Blogs und Webseiten verbreiten. Der Vorteil gegenüber Filesharing-Netzwerken liegt dabei auf der Hand, Filehoster sind nicht nur schneller, sondern auch bedeutend anonymer als Tauschbörsen.

Das bleibt natürlich nicht unbemerkt und für viele Betreiber stellt sich einmal mehr die Haftungs-Frage. Hierzu hat nun das OLG Hamburg ausführlich in seinem Urteil (v. 02.07.2008 - Az.: 5 U 73/07), gegen den bekannten Filehoster Rapidshare, Stellung genommen. Geklagt hatte ein Softwarehersteller, dessen Anwendungen von einem Dritten rechtswidrig auf den Servern des Webhosters öffentlich zugänglich gemacht worden.
Bereits in der Vorinstanz hatte der Kläger vorgetragen, dass Rapidshare.de und Rapidshare.com allgemein als „Umschlagplatz für Raubkopien“ bekannt sein und sich das Geschäftsmodell gezielt an Raubkopierer richten würde, die „für ihr verbotenes Tun dank der Anonymität keine Konsequenzen zu fürchten hätten.“ Entsprechend dieser harten Worte, forderte der Kläger Rapidshare als Störer bzw. als „Teilnehmer für die Urheberrechtsverletzungen der Nutzer ihres Dienstes“ verantwortlich zu machen.

Dem entsprachen die Hamburger Richter weitestgehend und entschieden, dass Rapidshare erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung als Mitstörer haftet. Nach Kenntniserlangung ist dieser dann verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um identische verstöße zu unterbinden. Hierfür reiche aber der von Rapidshare eingesetzte MD5-Filter zur Prävention nicht aus – so die Richter –, da diese höchstens identische Dateien erkennen würden, nicht aber leicht veränderte Dateien, mit gleichem Inhalt. Auch die zusätzlich eingesetzten Wortfilter reichten in den Augen der Richter nicht aus.
Weiterhin verpflichteten die Richter die Anbieter von Webhosting-Diensten, zu einer umfassenden Vorabprüfung, insbesondere dann, wenn es bereits öfters zu Rechtsverletzungen gekommen ist. Auch eine umfassende Speicherung von IP-Adressen und deren Auswertung schlossen die Hamburger Richter im Zweifelsfall nicht aus.

Eine Registrierungspflicht und eine Aufhebung der Anonymität der Nutzer, sahen die Richter jedoch nicht als verpflichtend an.

Fazit:

Das Urteil des OLG Hamburg ist mit seinen rund 52 Seiten sehr ausführlich und geht nahezu auf alle strittigen Punkte ein. Besonders die Pflicht zur Vorabprüfung ist hier zu betonen, gerade dann, wenn es bereits häufiger zu gleichartigen Rechtsverletzungen gekommen ist. Gerade für kleine Anbieter dürfte dies eine große Hürde darstellen, ebenso die umfassende Speicherung von IP-Adressen.
Aus Sicht der Urheber, ist die Beibehaltung der Anonymität wohl nicht zufrieden stellend, ist es doch gerade diese, weshalb sich Filehoster gerade bei Filesharern einer immer größeren Beliebtheit erfreuen.

Autor: Christian Hense

Rechtsberatung Internetrecht: RA Sören Siebert


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