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Softwarepatent: BGH ebnet den Weg zur Patentierbarkeit

Software ist nicht patentierbar. Dies ist die Rechtslage, die in Deutschland seit Jahren praktiziert wird. Nun hat der BGH ein Urteil erlassen, mit dem dieser Rechtsgrundsatz gekippt werden könnte.

Was war geschehen?

Siemens hat im Jahr 2002 zehn Patente beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet, die allerdings wegen Fehlens einer erfinderischen Tätigkeit zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hat sich mit seinem Beschluss vom 22.04.2010 (Az.: Xa ZB 20/08) für die Patentierbarkeit ausgesprochen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH musste eine Erfindung Auswirkungen auf die physikalische Umwelt unter Einsatz "beherrschbarer Naturkräfte" haben. Nur dann sei sie als technisch einzustufen und könne einen Patentschutz genießen. Allerdings kann ein Computerprogramm allein keine Naturkräfte planmäßig einsetzen. Dies sei nach der bisherigen Ansicht des BGH nur zusammen mit einem traditionellen technischen System möglich.

In der aktuellen Entscheidung stellten die Richter fest, dass ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems betrifft, stets technischer Natur sei. Es komme nicht darauf an, dass es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist. Daher sein ein solches Verfahren nach Ansicht der Richter nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liege nicht nur dann vor, so die Richter weiter, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es reiche vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird. Oder aber, wenn die Lösung gerade darin bestünde, dass ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten ist, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.

In der aktuellen Entscheidung stellten die Richter fest, dass ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems betrifft, stets technischer Natur sei. Es komme nicht darauf an, dass es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist. Daher sein ein solches Verfahren nach Ansicht der Richter nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liege nicht nur dann vor, o die Richter weiter, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es reiche vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird. Oder aber, wenn die Lösung gerade darin bestünde, dass ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten ist, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.

Fazit:

Der ergangene Beschluss des BGH stößt nicht nur auf Zuspruch sondern auch auf viel Kritik. Die Kritiker sind der Auffassung, dass diese Entscheidung den Weg zu einer Monopolisierung der Datenverarbeitung ebnet. Viele verneinen den Patentschutz von Software, da er rechtlich nicht notwendig sei. Sie vertreten die Auffassung, dass der Urheberrechtsschutz oder das Wettbewerbsrecht ausreichenden Schutz vor Nachahmung biete.


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