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Programmierer: Markenrechtsverletzung durch Bezeichnung „xt Commerce“ trotz GPL?

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Darf ein Entwickler eine unter General Public License (GPL) stehende Software weiterentwickeln und die Software sowie Dienstleistungen rund um diese unter dem geschützten Markennamen der Software vertreiben? Mit dieser für Programmierer wichtigen Frage hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im Zusammenhang mit der Open Source Software “xt.Commerce” beschäftigt.

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Was war geschehen?

Kläger war der Vertrieb der freien Shop-Software „xt Commerce”, die unter der GPL lizenziert ist. Darüber hinaus ist der Name "xt:Commerce" als Gemeinschaftsmarke geschützt. Der Beklagte war ein Software-Entwickler, der auf seiner Webseite Produkte rund um "xt:Commerce" angeboten hat. Neben Produktnamen, die die Zeichen "xt:" enthielten, wie z.B. "xt:Commerce BASIC SEO" oder "xt:Commerce SHOP HOSTING", verwendete er Begriffe wie "xt:C News" oder "xt:C Forum" auf seiner Webseite.

Die Entwickler der Software "xt.Commerce" sahen darin eine Markenrechtsverletzung, klagten erfolglos vor dem Landgericht Düsseldorf und legten dann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.09.2010 (Az.: I-20 U 41/09) entschieden, dass die GPL keine Befugnis zur Benutzung der Wort-/Bildmarke "xt:Commerce" gibt. Die GPL regele lediglich die urheberrechtlichen Aspekte der Nutzung eines ihr unterstellten Computerprogramms, markenrechtliche Bestimmungen enthielte das Regelwerk nicht, so die Düsseldorfer Richter.

Der Argumentation, dass die GPL denknotwendig voraussetzen würde, dass neben der eigentlichen Software auch die Marke verwendet werden dürfe, folgten das Gericht nicht. Eine markenrechtliche Nutzungsberechtigung folge nicht aus der Natur der Sache. Die urheberrechtliche Nutzungsberechtigung liefe ohne die markenrechtliche nicht leer. Der Berechtigte könne das von ihm legal vervielfältigte Programm unter einem anderen Namen vertreiben. Die gleichzeitige Nutzung der für das Programm vom Schöpfer verwandten Marke sei für derartige Vertriebshandlungen sicher vorteilhaft, zur Nutzung der urheberrechtlichen Berechtigung jedoch nicht erforderlich.

Fazit:

Wenn ein Entwickler also eine unter der GPL stehende Software bearbeitet und weiter verfeinert, darf er seine Weiterentwicklung nicht ohne weiteres unter dem geschützten Markennamen des Ausgangsprogramms vertreiben. Möglich erscheint es jedoch, in einer ergänzenden Produktbeschreibung auf die Ursprungssoftware hinzuweisen.

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