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Open-Source-Software ist der Grundstein vieler weitergehender Software-Entwicklungen. Aber was passiert, wenn im Laufe der Beaurbeitung gegen das Urheberrecht der Open-Source-Software-Entwickler verstoßen wird? Mit dieser Frage hat sich das LG Bochum befasst.
Der Software-Entwickler des Open-Source-Programms „FreeadhocUDF“ hält die ausschließlichen Nutzungsrechte. Die Software hat er unter den Bedingungen der Lesser General Public License (LGPL) ins Internet gestellt. Demnach kann die Software unter Einhaltung der LPGL von jedermann frei genutzt werden. Die LPGL umfasst unter anderem die Namensnennung des Entwicklers und die Offenlegung des Quellcodes. Das FreeadhocUDF-Programm wurde in die ZDF-Bürosoftware „WISO Mein Büro 2009“ ohne Nennung des Quellcodes implementiert. Auf Verlangen des Software-Entwicklers gaben die ZDF-Software-Entwickler eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Daraufhin machte der Freeadhoc-Software-Entwickler mehrere Testkäufe und stellte fest, dass die ZDF-Software-Entwickler die Software unverändert weiter verkaufen. Der Freeadhoc-Software-Entwickler machte die Unterlassung, die Zahlung einer Vertragsstrafe und einen Auskunftsanspruch geltend.
Das Landgericht Bochum gab dem Software-Entwickler mit seinem Urteil vom 10.02.2011 (Az.: I-8 O 293/09) nur zum Teil Recht. Nach Auffassung der Richter stünde ihm nur ein Auskunftsanspruch zu. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die ZDF-Software-Entwickler zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer entsprechenden Vertragsstrafe abgegeben haben. Allerdings haben sie dieser Unterlassungsverpflichtung nicht zuwidergehandelt. Denn nach Ansicht der Richter werde nicht gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, wenn die sich im Handel befindlichen Software-Exemplare nicht zurückgegriffen wurden. Die Unterlassungsverpflichtung beinhalte keine Verpflichtung zum Rückruf der bereits in den Handel gelangten Produkte. Ein Rückruf, so den Richtern zufolge, müsse vereinbart werden.
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Fazit:
Selbst wenn bei Software nicht das wirtschaftliche Interesse im Vordergrund liegt, kann der Software-Entwicklung sein Urheberrecht geltend machen. Bisher schrecken diese jedoch meist vor den möglichen Kosten zurück, die ein solches Verfahren mit sich bringen kann.
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Sören Siebert auf Google+