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Zwischen Herstellern bekannter Smartphone Hersteller wie Apple, Samsung, HTC etc scheint derzeit ein Konflikt um Patentrechte an ihren Endgeräten zu eskalieren. Von besonderer Bedeutung für Apple dürfte dabei der Streit mit Motorola sein, den das LG Mannheim vor kurzem zu entscheiden hatte.
Der amerikanische Elektronik-Hersteller Motorola Mobility ist Inhaber des GPRS Patents „Euopean Patent – 1010336 (B1)“. Dieses Patent für Mobilfunkgeräte beschreibt ein Datenübertragungsverfahren des GSM-Mobilfunkstandards GPRS.
Das Unternehmen Apple - unter anderem Hersteller der beliebten Endgeräte iPhone und iPad – soll nach Ansicht von Motorola ebendieses GPRS-Patent in all seinen iPhone-Modellen und den GSM-fähigen iPad-Modellen eingebaut haben, ohne eine entsprechende Genehmigung von Motorola eingeholt zu haben.
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Apple bestritt zwar diese Patentverletzung nicht und hatte Motorola sogar ein Lizenzangebot unterbreitet, allerdings lehnte Motorola dieses Angebot ab. Apple hatte sich nämlich in seinem Angebot - im Rahmen der vorgeschlagenen Lizenzbedingungen - vorbehalten, im Fall einer über die Lizenzgebühren hinausgehenden, rückwirkenden Schadensersatzforderung Motorolas weiter die Nichtigkeitserklärung des Patents zu betreiben. Da Motorola mit dieser Bedingung nicht einverstanden war, beschritt es den Rechtsweg gegen Apple und klagte wegen Patentverletzung.
Die Richter des Landgerichts Mannheim gaben in ihrer Entscheidung (Urteil vom 09.12.2011 – Az.: 7 O 122/11) Motorola Recht. Das Lizenzangebot Apples müsse auch die unbedingte Anerkennung einer Schadensersatzpflicht für bereits vergangene Verletzungen beinhalten, so die Richter. Motorola sei gerade nicht verpflichtet gewesen, den angebotenen Bedingungen zuzustimmen.
Das Verhalten Apples sei ihrer Ansicht nach als widersprüchlich anzusehen, da Apple zwar das Patent mit einem Lizenzangebot für die Zukunft anerkenne, jedoch gerade Schadensersatzansprüche für die Vergangenheit für nichtig erklären lassen wolle. Apple darf damit in Deutschland keine iPhone- und iPad-Modelle mit UMTS in den Verkehr bringen und ist verpflichtet, für alle zurückliegenden Patentverletzungen Schadensersatz zu zahlen. Zudem müsse Apple auflisten, wie viele Geräte seit dem 19. April 2003 verkauft wurden, in denen das Patent genutzt wurde, damit es Motorola ermöglicht werde, den Schadensersatz zu beziffern.
Sobald das Urteil rechtskräftig wird, bleibt Apple nur die Möglichkeit, sich mit Motorola auf einen etwaigen Lizenzvertrag zu einigen, der eben auch einen Schadensersatz für die Vergangenheit einschließt – oder eben seine Produkte so zu verändern, dass eine Nutzung des Patents ausgeschlossen ist.
Ein unmittelbares Verkaufsverbot für Apple Produkte tritt jedoch erst dann in Kraft, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist. Die Richter des Landgerichts Mannheim eröffneten Motorola die Möglichkeit, das Urteil gegen Apple gegen eine Sicherheitsleistung von 100 Millionen Euro vorläufig zu vollstrecken. Von dieser Möglichkeit machte der Elektronikkonzern bis zum heutigen Tage jedoch keinen Gebrauch.
Andererseits kann Apple gegen das erstinstanzlich ergangene Urteil Rechtsmittel einlegen, um in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Laut Medienberichten hat der Elektronikriese bereits angekündigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen. Über die Annahme dieser Berufung wird aber voraussichtlich nicht mehr dieses Jahr entschieden. Sobald die Berufung angenommen wird, ist eine vorläufige Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr möglich.
Fazit
Während Apple in der Vergangenheit selbst oftmals wegen Rechtsverletzungen an seiner Marke gegen diverse Händler erfolgreich vorging, musste es im Verfahren vor dem LG Mannheim nun eine ggf. weitreichende Niederlage einstecken.
Ignoriert Apple das Urteil des Landgerichts Mannheim und legt keine Rechtsmittel ein, wird das Urteil also rechtskräftig, kann Motorola den Verkauf der Apple-Geräte in Deutschland verbieten. Ansonsten droht Apple für jedes in Deutschland verkaufte iPhone und iPad ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro. Es ist daher davon auszugehen, dass Apple gegen das Urteil rechtzeitig Berufung einlegt, um die Patentrechtsverletzung in zweiter Instanz nochmals prüfen zu lassen.
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Sören Siebert auf Google+