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EuGH: Kein Urheberrechtsschutz für Computerprogramme?

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EuGH: Kein Urheberrechtsschutz für Computerprogramme?

Der Europäische Gerichtshof hatte sich Anfang Mai mit der Frage des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen auseinanderzusetzen. Insbesondere ging es darum, ob der Urheberrechtsschutz sich auch auf die Funktionalität und Programmiersprache erstrecken kann.

Was war geschehen?

Im konkreten Fall stritten zum einen das SAS Institute, die Entwickler einer eigenen Programmiersprache waren, welche es Nutzern ermöglicht, Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung und –analyse auszuführen. Zum anderen die Firma World Programming Ltd. (WPL), die auf der SAS-Sprache aufbauend eine selbständige Software anbieten wollten, welche in der Lage sein sollte, in der SAS-Sprache geschriebene Anwendungsprogramme auszuführen.

Das SAS Insitute erhob schließlich Klage im vereinigten Königreich, um feststellen zu lassen, dass WPL die Komponenten des SAS-Systems vervielfältigt und die Urheberrechte des SAS Institutes und deren Lizenzbestimmungen verletzt hat.

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Die Chancery Division des britischen High Court of Justice legte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor, ob vom Urheberrechtsschutz auch die Funktionalität eines Computerprogramms umfasst wird oder ob sich der Urheberrechtsschutz lediglich auf die dem Programm zugrundeliegende Beschreibung in einer Programmiersprache erstreckt. Konkret ging es um die Frage der Auslegung der Richtlinie EWG/91/250, die in Deutschland ihre Umsetzung in den §§ 69a ff. UrhG erfahren hat.

Entscheidung des Gerichts

Der Europäische Gerichtshof entschied Anfang Mai (Urteil vom 02.05.2012 – Rs.: C-406/10), dass weder Programmiersprachen noch Funktionalitäten von Computerprogrammen urheberrechtlich geschützt sind.

Die Richter des EuGH begründeten ihre Entscheidung damit, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms, noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, das innerhalb eines Computerprogramms verwendet wird, um bestimmte Programmfunktionen zu nutzen, eine bestimmte Ausdrucksform darstellen.

Baut ein Computerprogramm die Funktionalität einer anderen Computer-Software unter Verwendung des Original-Quellcodes des anderen Programms nach, stellt dies grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung dar, so die Richter.

Würde man die Funktionalität eines Computerprogramms jedoch urheberrechtlich schützen, bestünde die Gefahr, dass es zu keinem technischen Fortschritt mehr kommt und man der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnet, Ideen zu monopolisieren, so die Richter des höchsten europäischen Gerichts.

Nach Ausführungen des Gerichts hatte WPL vorliegend keinen Zugang zum Quellcode des Programms von SAS Institute und diesen Quellcode auch nicht dekompiliert. Vielmehr hatte WPL das Verhalten des Programms nur beobachtet, untersucht und getestet und auf dieser Grundlage seine Funktionalität vervielfältigt. Darin kann nach Ansicht der Richter des EuGH jedoch keine Urheberrechtsverletzung gesehen werden.

Fazit

Nach Ansicht der Luxemburger Richter sind Ideen und Grundsätze, die einem Computerprogramm zugrunde liegen, nicht urheberrechtlich geschützt. Erwerber einer Software-Lizenz dürfen das Funktionieren eines Computerprogramms also untersuchen, um die Ideen und Grundsätze zu ermitteln.

Würde sich ein Dritter aber – wie hier nicht geschehen - einen Teil des Quell- oder Objektcodes verschaffen, der sich auf die Programmiersprache oder das Dateiformat der Computer-Software bezieht, so könnte dieses Verhalten durchaus vom Urheber des Programms verboten werden.

Nun ist es schließlich Sache des vorlegenden britischen Gerichts, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Urheberrechtsverletzung unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vorliegt.

Rechtsfragen rund um Computer-Software beschäftigen die Rechtsprechung immer wieder. So hatte erst Ende Mai 2011 das Landgericht Düsseldorf über die Urheberrechtsfähigkeit von Java-Skripten zu entscheiden und lehnten einen Urheberrechtsschutz nach den §§ 69a ff. UrhG ab.

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