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Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat den Spielehersteller Blizzard wegen seinem Mitte Mai erschienen PC-Spiel „Diablo 3“ abgemahnt. Unter anderem bemängelte es die zahlreichen Serverausfälle und die fehlende Informationsmitteilung, dass eine permanente Internetverbindung erforderlich ist.
Der Spielehersteller Blizzard hat es verpasst, bei seinem aktuell veröffentlichten Spiel „Diablo 3“ auf der Spieleverpackung ausreichend darauf hinzuweisen, dass für die Nutzung des Spiels eine permanente Internetverbindung erforderlich ist. Auch im Bereich des Battle.net, in welchem sich Spieler von „Diablo 3“ mit ihrem Game-Key registrieren müssen, fand sich kein entsprechender Hinweis darauf, dass das Spiel nur genutzt werden kann, wenn sich der Spieler in seinen Battle.net Account eingeloggt hat.
Nach der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) müssten Verbraucher bereits vor dem Kauf wissen, unter welchen Voraussetzungen die gekaufte Software genutzt werden kann. Dazu zählt insbesondere, ob eine dauerhafte Internetverbindung zum Nutzen der Spielesoftware und eine Registrierung zum Spielzugang nötig ist und ob eine Zusatzsoftware benötigt wird.
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Zudem bestanden im Fall von „Diablo 3“ technische Probleme, so dass die Spieler nicht nur kurz nach Veröffentlichung am 15. Mai 2012, sondern über einen längeren Zeitraum bis Anfang Juni teilweise gar keinen Zugang zum Spiel hatten und stattdessen mit Fehlermeldungen wie dem bei den Diablo-Spielern bekannt gewordenen „Fehler 37“ vertröstet wurden.
Aufgrund dieser Verstöße, insbesondere solchen Normen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, welche den Verbraucher besonders schützen wollen, hat die Verbraucherzentrale den Spielehersteller abgemahnt und ihm bis zum 13. Juli 2012 Zeit gegeben, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Fazit
Die Verbraucherzentrale Bundesverband geht nun auch verstärkt im Bereich von Computer- und Videospielsoftware gegen Spielehersteller vor, wenn sie eine Verletzung von Verbraucherschutzrechten annehmen. Bezweckt wird damit vor allem, dass Verbraucher bereits vor dem Kauf wissen, unter welchen Bedingungen eine Software genutzt werden kann.
Erst vor kurzem berichteten wir, dass auch Electronic Arts im Fall von „Battlefield 3“ eine Unterlassungserklärung abgab, da der Spielehersteller es ebenfalls unterließ, die Information zu geben, dass für das Spiel eine Internetverbindung und eine Zusatzsoftware notwendig ist.
Für Spieler von Diablo 3 ändert sich mit dem Vorgehen des vzbv erst einmal nichts. Sollte jedoch die Unterlassungserklärung nicht bis zum 13. Juli 2012 unterzeichnet oder modifiziert abgegeben werden, könnte es zu einem Gerichtsverfahren mit Blizzard als Beklagten kommen.
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Sören Siebert auf Google+