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Gebrauchte Software: EuGH erlaubt Weiterverkauf von Downloads

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Gebrauchte Software: EuGH erlaubt Weiterverkauf von Downloads

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich jüngst mit der Frage befasst, ob Software, die nicht auf einem Datenträger, sondern als Download erworben wurde, vom Käufer weiterverkauft werden darf und ob hierfür die Einwilligung des Herstellers notwendig ist.

Was war geschehen?

Dem Urteil vorangegangen war eine seit längerem geführte Streitigkeit zwischen dem Softwarehersteller Oracle International Corp. und der UsedSoft GmbH, einem Anbieter von "gebrauchter Software". Dabei ging es im Grunde darum, ob der gewerbliche Ankauf und Wiederverkauf von Software zulässig ist. Oracle wollte den Weiterverkauf der von UsedSoft angekauften Software gerichtlich verbieten lassen. Strittig war in dem Zusammenhang, ob es einen Unterschied macht, wenn die Software dem Erstanwender auf einem Datenträger ausgeliefert oder von diesem aus dem Internet heruntergeladen wurde.

Entscheidung des Gerichts

Der EuGH schafft mit seinem Urteil in der Rechtssache C-128/11 vom 03.07.2012 nunmehr Klarheit. Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner gebrauchten Lizenzen nicht widersetzen. Der EuGH stellte in seiner Entscheidung ausdrücklich fest, dass es für den Weiterverkauf der Software unerheblich ist, auf welchem Weg - ob auf einem Datenträger oder via Internet-Download - diese zum Erstkäufer gelangt ist. Es handele sich in beiden Fällen um einen Verkauf. Der Gerichtshof stützt sich darauf, dass der sogenannte Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes nicht nur bei dem Vertrieb von Kopien von Software per Datenträger gilt und widersprach damit der Ansicht des Softwareherstellers Oracle.

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Oracle argumentierte, man stelle beim Download lediglich eine Kopie der Software - und dies auch noch gebührenfrei - zur Verfügung, gewähre hieran jedoch kein Eigentum. Erst der gesondert zu betrachtende Lizenzvertrag gewähre dem Kunden ein Nutzungsrecht an der Software. Der EuGH folgte dieser Auffassung nicht und befand, dass der vom Lizenzvertrag gelöste Download einer Kopie eines Softwareprodukts sinnlos sei, wenn die Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfe. Software und der zugehörige Lizenzvertrag zur zeitlich unbegrenzten Nutzung bildeten vielmehr ein "unteilbares Ganzes", das auch (weiter)verkauft werden könne.

Fazit:

Der EuGH stärkt den Handel mit gebrauchter Software, was letztlich dem Endverbraucher zugute kommt. Allerdings stellt das Urteil noch keinen vollständigen Sieg für Software-Wiederverkäufer dar.

Weiterhin unzulässig ist nämlich das Aufteilen von Sammellizenzen.Der Erschöpfungsgrundsatz bezieht sich zwar auf das Verbreitungsrecht, nicht aber auf das Recht zur ausschließlichen Erstellung von Kopien, weshalb beim Weiterverkauf keine neuen Kopien erstellt werden dürfen. Insofern bleibt den Händlern gebrauchter Software das Geschäftsfeld der Lizenzaufteilung bis auf Weiteres verwehrt.

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