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Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen nicht gehandelt werden

Dies hat das US-Software-Unternehmen Oracle in einer Pressemitteilung bekannt gegeben. Das Unternehmen beruft sich dabei auf ein aktuelles Berufungsurteil des Oberlandesgericht (OLG) München im Hauptsacheverfahren der Oracle International Corp. gegen die usedSoft GmbH aus München. Diese ist auf den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen spezialiert. Dabei erwirbt usedSoft die Nutzungsrechte des ursprünglichen Lizenznehmers und veräußert diese an Dritte weiter.

Oracle hat sich in der Verhandlung darauf berufen, dass der Handel mit gebrauchten Lizenzen die Urheberrechte des Unternehmens verletze. Sowohl das OLG München hatte im vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als auch das LG München (Az.: 7 O 23237/05) hatten ebenfalls eine Verletzung des Urheberrechts angenommen. Diese Bewertung wurde nun durch das OLG bestätigt.

Dazu heisst es in der Pressemitteilung von Oracle: "Das Oberlandesgericht führte in seinem Urteil ferner aus, dass der Vertrieb von "gebrauchten" Einzelplatzlizenzen (im Gegensatz zu Lizenzen für Client-Server Anwendungen) und der Vertrieb von "gebrauchten" Lizenzen bei Übergabe eines Originaldatenträgers ebenfalls nicht zulässig sei. Auch bei Einzelplatzlizenzen müsse eine weitere Vervielfältigung der Software auf die Festplatte des Rechners vorgenommen werden, wozu eine Übertragung des Nutzungsrechts erforderlich sei, die gemäß § 34 Abs. 1 UrhG nur mit Genehmigung von Oracle erfolgen könne. Nichts anderes gelte für den Vertrieb von Nutzungsrechten unter Übergabe eines Originaldatenträgers, weil hier eine urheberrechtsneutrale Nutzung praktisch ausgeschlossen sei. Um das Programm zu nutzen, bedürfe der Nutzer der Genehmigung des Nutzungsrechtsinhabers, d. h. von Oracle"

Fazit:
Gegen die Entscheidung wurde nach Informationen von Oracle keine Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen, da die Rechtslage nach der Begründung des OLG "klar und eindeutig sei und keiner Bestätigung durch den BGH bedürfe". UsedSoft bleibt somit einzig das Einlegen einer Nichtzulassungsbeschwerde. Ob die Einschätzung von Oracle: "Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für den Handel mit gebrauchter Software" tatsächlich zutrifft, wird sich auch aus der bislang nicht veröffentlichten Begründung der Entscheidung ergeben.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Software-Lizenzen: Rechtsanwalt Sören Siebert


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