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Seit Jahren herrscht in der Rechtsprechung Streit, ob der Filehoster Rapidshare für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haftet. Schließlich hatte nun der Bundesgerichtshof letztinstanzlich zu entscheiden, ob und in welchem Maße Rapidshare seine Server auf Rechtsverletzungen hin überprüfen muss.
Über die Server des Sharehosters Rapidshare wurde die urheberrechtlich geschützte Computersoftware „Alone in the Dark“ des Herstellers Atari Europe unerlaubt verbreitet. Als die Rechteinhaber auf die Urheberrechtsverletzung aufmerksam wurden, beschritten sie den Klageweg und verlangten von dem beklagten Filehoster Unterlassung.
Nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen hatte, legte der Kläger Rechtsmittel ein, so dass schließlich der BGH zu entscheiden hatte.
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Der Bundesgerichtshof entschied Mitte Juli (Urteil vom 12.07.2012 – Az.: I ZR 18/11), dass Rapidshare erst dann für Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn sie Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung auf ihren Servern erlangen.
Ab diesem Zeitpunkt ist Rapidshare jedoch nicht nur verpflichtet, die streitige Datei zu sperren und zu löschen, sondern vielmehr besteht für den Hoster sogar die Pflicht, alles technisch und wirtschaftlich Zumutbare zu tun, um zu verhindern, dass das urheberrechtlich geschützte Werk künftig nochmals auf dem Server von Rapidshare zum Download angeboten wird, es also zu einer wiederholten Rechtsverletzung kommt.
Als „zumutbar“ i.R.d. Prüfungspflicht verstehen die Karlsruher Richter dabei insbesondere der Einsatz von Wortfiltern – wie im vorliegenden Fall für den Werktitel „Alone in the Dark“ – um die auf dem Server befindlichen Dateien auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Auch hinsichtlich von Linksammlungen sieht der BGH den 1-Click-Hoster in der Pflicht, eine beschränkte, überschaubare Anzahl entsprechend einschlägiger Sammlungen auf rechtswidrige Inhalte zu überwachen, in denen illegale Dateien angeboten werden. Dies gilt aber nur für Dateien, die nicht bereits durch den Wortfilter gefunden werden können.
Fazit
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof genügt das einfache Löschen einer Datei, die das Urheberrecht einer anderen Person verletzt, nicht aus, um der Prüfungspflicht zu genügen. Vielmehr muss der 1-Click-Hoster zumutbare Prüfungspflichten erfüllen – was darunter zu verstehen ist, hat jedoch das OLG Düsseldorf konkret zu entscheiden, an das der Rechtsstreit insoweit zurückverwiesen wurde.
Da bisher nur die Pressemitteilung zur Entscheidung des BGH vorliegt, sollte man jedoch mit einer voreiligen Bewertung des Urteils zurückhaltend sein. Insbesondere im Hinblick auf die Forderung des EuGH, dass keine Vorabprüfungsprüfungspflicht eines Hosters bei rechtswidrigen Inhalten bestehen dürfen, ist Zurückhaltung geboten und die ausführlichen Urteilsgründe abzuwarten.
Lesen Sie auch unseren Artikel zum Urteil des OLG Hamburg, wonach Rapidshare als Störer in die Pflicht genommen wurde und für das öffentliche Zugänglichmachen von Links zu urheberrechtswidrigen Downloads haftbar gemacht wurde.
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Sören Siebert auf Google+